Städte können Verursacher-Betriebe von Littering zur Kasse bitten

Städte können für die Entsorgung von achtlos weggeworfenem Abfall – sogenanntem Littering – die verursachenden Betriebe zur Kasse bitten. Allerdings darf dies laut Bundesgericht nicht wie in Bern über eine Abfall-Grundgebühr für alle Gebäudebesitzer geschehen.

Ein Mitarbeiter der Stadtreinigung ERZ reinigt eine Parkanlage in Zürich (Symbolbild) (Bild: sda)

Städte können für die Entsorgung von achtlos weggeworfenem Abfall – sogenanntem Littering – die verursachenden Betriebe zur Kasse bitten. Allerdings darf dies laut Bundesgericht nicht wie in Bern über eine Abfall-Grundgebühr für alle Gebäudebesitzer geschehen.

Gemäss dem Stadtberner Abfallreglement bezahlen alle Liegenschaftseigentümer eine Grundgebühr. Für „Gebäude mit grossem Publikumsverkehr“ – wie Verkaufsgeschäfte, Restaurants, Spitäler, Sportstadien und ähnliches – beträgt die Abgabe das 1,3-fache des Basissatzes. Take-Away-Betriebe bezahlen sogar das Doppelte.

Aus dieser Grundgebühr bestreitet die Stadt ihre Auslagen für die Entsorgung von Littering und von Abfall, der in öffentlichen Abfalleimern zurückgelassen wird. Das Berner Verwaltungsgericht kam 2011 zum Schluss, dass die Stadt die Kosten des Litterings aus ihren allgemeinen Steuermitteln und damit selber bezahlen müsse.

Abweisung mit Vorbehalt

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Stadt nun zwar abgewiesen. In ihrem Entscheid halten die Richter in Lausanne jedoch fest, dass es nicht die ausschliessliche Pflicht von Gemeinwesen sein kann, die Kosten der Littering-Entsorgung über Steuereinnahmen zu decken.

Solche Auslagen müssten vielmehr nach dem im Umweltschutzgesetz (USG) vorgeschriebenen Verursacherprinzip finanziert werden. Dazu könnten Betriebe anteilsmässig belangt werden, wenn plausibel dargelegt sei, dass sie in besonderer Weise zur Entstehung des im öffentlichen Raum beseitigten Abfalls beitragen würden.

Spezieller Zuschlag möglich

Sofern eine ausreichende rechtliche Grundlage bestehe, könne dies etwa durch die Erhebung eines entsprechenden anteilsmässigen Zuschlags geschehen. Nur die verbleibenden Kostenanteile seien durch das Gemeinwesen in seiner Eigenschaft als Eigentümer des öffentlichen Grundes selber zu tragen.

Unzulässig sei es dagegen, wenn die fraglichen Kosten wie in der Stadt Bern über die Abfall-Grundgebühr den Gebäudeeigentümern insgesamt überbunden werde. Es verstosse gegen das Willkürverbot, die Liegenschaftsbesitzer generell als Verursacher der im öffentlichen Raum entsorgten Abfälle zu betrachten.

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