Verschreibungspflichtige Medikamente können künftig ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden. Für die Patientinnen und Patienten ist dies wohl der bedeutendste Entscheid, den der Ständerat bei der Revision des Heilmittelgesetzes gefällt hat.
Voraussetzung ist, dass der Apotheker oder die Apothekerin vorher persönlichen Kontakt mit dem Kunden hatte. Der Bundesrat muss ausserdem eine Liste erstellen, welche verschreibungspflichtigen Medikamente ohne ärztliches Rezept bezogen werden können.
Verzicht auf Rezept möglich
Der Nationalrat, der die Vorlage im Frühling beraten hat, will die Wahlfreiheit der Patienten auch auf anderem Weg stärken. Er beschloss, dass diese nicht beeinflusst werden dürften beim Entscheid, wo sie ein Medikament beziehen. Dies ist vor allem in jenen Kantonen von Bedeutung, wo Ärzte keine Medikamente in der Praxis abgeben dürfen.
Der Ständerat strich diese Bestimmung aber wieder aus dem Entwurf. Er schwächte auch die von den Ärzten bekämpfte Rezeptpflicht ab. Grundsätzlich soll zwar ein Rezept ausgestellt werden müssen, die Patientinnen und Patienten sollen aber darauf verzichten können.
Keine Einschränkung für Versandapotheken
Welche Regeln für Versandapotheken gelten sollen, ist zwischen den Räten ebenfalls umstritten. Heute ist der Verkauf von Arzneimittel auf Bestellung nur erlaubt, wenn ein Rezept vorliegt, auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente.
Der Nationalrat hatte beschlossen, dass das Rezept zusammen mit der Bestellung eingereicht werden muss. Damit will er die heutige Praxis unterbinden, dass die Versandhandlung das Rezept selber besorgt. Der Ständerat lehnte dies ab, er will es beim geltenden Recht belassen.
Rabatte müssen geteilt werden
Welche Vorteile Ärzte oder Apotheker von der Industrie oder vom Medikamentenhandel entgegennehmen dürfen, ist eine der schwierigsten Fragen im ganzen Gesetz. Der Nationalrat hatte beschlossen, dass geringfügige, sozial übliche Vorteile, Unterstützungsbeiträge für Forschung und Weiterbildung, insbesondere aber handelsübliche Abgeltungen bei Bestellungen und Lieferungen von Heilmitteln erlaubt bleiben sollen.
Der Ständerat hat sich nun für ein anderes Konzept entschieden: Die Regeln sollen nur für verschreibungspflichtige Medikamente gelten. Auch er will geringfügige Geschenke und Beiträge an Weiterbildungen erlauben, insbesondere aber Preisrabatte oder Rückvergütungen. Diese müssen allerdings eingesetzt werden, um die Qualität der Therapie zu verbessern, oder aber mit Krankenkassen, Spitälern und anderen Kostenträgern geteilt werden.
Kein Monopol für neue Medikamente
Die Räte werden sich noch über zahlreiche weitere Differenzen einigen müssen: Bei Arzneimitteln für seltene Krankheiten sollen Pharmaunternehmen nach dem Willen des Ständerats kein Monopol erhalten, wie dies der Nationalrat beschlossen hatte.
Um deren Forschungsanstrengungen zu honorieren, will der Ständerat aber den Zulassungsunterlagen länger Schutz vor Nachahmern gewähren: Generell soll eine Schutzdauer von 12 statt 10 Jahre gelten und für Kinderarzneimittel 15 statt 12 Jahre. Er entschied auch, dass für die Ausdehnung des Unterlagenschutzes für andere Medikamente nicht der Forschungsaufwand ausschlaggebend sein soll, sondern der therapeutische Nutzen.
Auch die vom Nationalrat beschlossene vereinfachte Zulassung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die seit mindestens 10 Jahren in EU- oder Efta-Ländern zugelassen sind, lehnte der Ständerat ab. Ausserdem will er die Ausfuhr von Medikamenten verbieten, die für Hinrichtungen verwendet werden.