Die Vorschriften für den Umbau von Bauernhäusern ausserhalb der Bauzone werden gelockert. Wie die Häuser früher genau genutzt wurden, spielt künftig keine Rolle mehr. Nach dem Nationalrat hat auch der Ständerat der Lockerung zugestimmt.
Die kleine Kammer hiess am Donnerstag eine entsprechende Gesetzesänderung, die auf eine Initiative des Kantons St. Gallens zurückgeht, mit 35 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung gut. Damit ist das Geschäft bereit für die Schlussabstimmung.
Künftig spielt es beim Umbau oder Abbruch von landwirtschaftlichen Wohnbauten keine Rolle mehr, ob deren Nutzung vor dem 1. Juli 1972 im Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb stand oder nicht.
Massvolle Veränderungen
Landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiegebäude dürfen erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie vor der Ausscheidung aus der Bauzone rechtmässig erstellt wurden.
Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild dürfen nur erfolgen, sofern sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sind oder die Einbettung ins Landschaftsbild verbessern.
Heute dürfen Wohngebäude im ländlichen Gebiet, die ausserhalb der Bauzonen liegen, nur dann für Wohnzwecke von Nichtlandwirten umgebaut oder abgebrochen werden, wenn sie bereits vor dem 1. Juli 1972 nicht in Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb genutzt wurden.