Bei Bootsführern soll künftig wie bei Autofahrern ein Atemalkoholtest genügen, um einen zu hohen Pegel nachzuweisen. Heute ist eine Blutprobe nötig. Der Ständerat hat am Donnerstag diese und weitere Änderungen des Binnenschifffahrtsgesetzes gutgeheissen.
Mit der Revision wird eine Rechtsgrundlage für beweissichere Atemalkoholproben geschaffen, wie sie im Strassenverkehr üblich sind. Die Motorbootsportler hatten sich in der Vernehmlassung gegen die Neuerung gewehrt.
Im Ständerat stiess die Änderung auf keinerlei Widerstand. Der Bundesrat hatte argumentiert, Blutproben seien aufwendig und teuer. Die Atemalkoholprobe habe sich im Strassenverkehr bewährt und sei akzeptiert.
Sicherheit nachweisen
Kern der Gesetzesvorlage ist aus Sicht der Regierung eine neue Sicherheitsaufsicht. Bisher wurden Schiffe umfassend getestet, bevor sie zugelassen wurden. Neu muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein Schiff sicher ist, und der zuständigen Behörde die erforderlichen Unterlagen vorlegen.
Geprüft werden jene Teile, die besonders sicherheitsrelevant sind. Damit wird das Verfahren an jenes angeglichen, das für Eisenbahnen und Seilbahnen gilt. Für die Schifffahrtsunternehmen rechnet der Bundesrat mit moderaten Mehrkosten für den Sicherheitsnachweis. Er beziffert diese auf drei bis fünf Prozent der Gesamtkosten des Baus oder Umbaus eines Schiffes.
Keine zentralen Datenbanken
Gestrichen hat der Ständerat die Artikel, welche die Einrichtung von zentralen Datenbanken über die Schiffe, deren Halter und Fahrberechtigungen ermöglichen würden. Er sprach sich mit 18 zu 17 Stimmen bei 4 Enthaltungen dagegen aus.
Die Befürworter wiesen darauf hin, dass die Kantone die gesetzliche Grundlage gewünscht hätten. Die Gegner befanden, die Kantone könnten die Datenbanken auch auf der Grundlage eines Konkordats errichten.
Arztbesuch ab 75 Jahren
Weiter will der Ständerat, dass Bootsführer erst ab dem vollendeten 75. Altersjahr und nicht schon ab dem 70. die Fahreignung ärztlich untersuchen lassen müssen. Die Vorlage geht nun an den Nationalrat.
Das Binnenschifffahrtsgesetz gilt für sämtliche Fahrzeuge oder Geräte, die auf oder unter der Wasseroberfläche bewegt werden. Für kleinere Schlauch- oder Strandboote gelten aber Ausnahmen.