Ständerat stellt bezahlten Sex mit Minderjährigen unter Strafe

Wer bezahlte Liebesdienste von 16- und 17-Jährigen in Anspruch nimmt, soll sich in der Schweiz künftig strafbar machen. Der Ständerat hat als Erstrat ohne Gegenstimme entsprechende Änderungen im Strafgesetzbuch gutgeheissen.

Wer mit minderjährigen Prostituierten Sex hat, könnte künftig mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden (Bild: sda)

Wer bezahlte Liebesdienste von 16- und 17-Jährigen in Anspruch nimmt, soll sich in der Schweiz künftig strafbar machen. Der Ständerat hat als Erstrat ohne Gegenstimme entsprechende Änderungen im Strafgesetzbuch gutgeheissen.

Hintergrund ist, den Beitritt der Schweiz der Europarats-Konvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) zu ermöglichen. Die Schweiz hat die Konvention im Juni 2010 unterzeichnet. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Kinder und Jugendliche umfassend zu schützen.

Sexueller Missbrauch von Kindern, Kinderprostitution und -pornografie und die erzwungene Teilnahme von Kindern an pornografischen Vorführungen sind in diesen Ländern strafbar.

Keine Strafe für jugendliche Prostituierte

Die meisten Anforderungen erfüllt die Schweiz laut Bundesrat. Neu unter Strafe stellen muss sie Prostitution mit Minderjährigen. Freier müssen gemäss dem Beschluss der kleinen Kammer mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren rechnen. Straffrei bleiben die minderjährigen Prostituierten.

Heute ist bezahlter Sex mit Minderjährigen nur dann strafbar, wenn die Jugendlichen unter 16 Jahre alt sind.

Schutz vor Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen

Unter Strafe gestellt werden nicht nur Freier, sondern auch die Förderung der Prostitution Minderjähriger. Zuhälter, Betreiber von Bordellen oder Escort-Services, die mit Gewinnabsichten Prostitution erleichtern oder begünstigen, müssen mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren rechnen. Als Täter können auch Familienmitglieder oder Freunde in Frage kommen.

Weiter sollen unter 18-Jährige vor der Mitwirkung bei sexuellen Darstellungen geschützt werden. Neu wird auch der blosse Konsum – und nicht wie heute nur der Besitz – von kinderpornografischem Material strafbar sein.

Grooming – das Ansprechen von Unmündigen zu sexuellen Zwecken über das Internet – will der Bundesrat nicht als neuen Straftatbestand bezeichnen. Laut dem Bundesgericht ist Grooming in der Schweiz schon nach geltendem Recht strafbar. Die Vorlage geht nun an den Nationalrat.

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