Die Schweiz hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit eines psychisch Kranken nicht verletzt, indem sie seine stationäre Therapie nach fünf Jahren um weitere fünf Jahre verlängert hat. Die Grundlagen dafür sind laut Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte gegeben.
Beim heute über 50-jährigen Mann wurde 1989 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Zwei Mal, 1994 und 1999, verletzte er seine Mutter mit einem Messer und einer Axt schwer. 2001 attackierte er zudem einen Polizisten, weshalb er in die psychiatrische Klinik Königsfelden AG eingewiesen wurde. Später überführte man ihn in das auf psychisch kranke Straftäter spezialisierte Zentrum Rheinau ZH.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen versuchten Mordes, versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Die Haft wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben.
2007 wurde die nach fünf Jahren abgelaufene Massnahme um die im Gesetz vorgesehene maximale Verlängerungsfrist von fünf Jahren verlängert. Der psychisch Kranke forderte eine Verlängerung von nur zwei Jahren, blitzte aber vor allen Gerichtsinstanzen ab – nun auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Wie das Strassburger Gericht ausführt, besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine ausreichend klar formulierte gesetzliche Grundlage für die Verlängerung der Massnahme. Auch habe die Schweizer Justiz ihre Pflicht erfüllt, indem sie bei der Prüfung der Verlängerung zwei Ärzte des Mannes zur Stellungnahme aufgefordert hatte.
Wie die Strassburger Richterinnen und Richter ausführen, war es nicht notwendig, eine neue, externe Expertise erstellen zu lassen. Gemäss der Erklärungen der beiden Ärzte sei ausreichend klar geworden, dass der Mann weiterhin eine Therapie in einer geschlossenen Einrichtung benötige, wo auch die regelmässige Einnahme der notwendigen Medikamente überprüft werden könne.
Nachdem der Mann seine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingereicht hatte, informierte er diesen, dass die therapeutische Massnahme 2012 vom Bezirksgericht Baden um weitere drei Jahre verlängert worden ist. Dagegen hat er keine Beschwerde erhoben, um «seine Chancen für eine Überweisung in eine psychiatrische Klinik nicht zu gefährden».