Im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA ersuchen Schweizer Banken ihre US-Kunden, der Übermittlung von Kontodaten an die US-Steuerbehörde zuzustimmen. Was geschieht, wenn sie nicht unterschreiben, erfahren Betroffene nun vom Bund.
Mit dem neuen Steuergesetz FATCA verpflichten die USA ausländische Banken dazu, Konten von US-Kunden ihren Steuerbehörden zu melden. Die Umsetzung haben die Schweiz und die USA in einem Abkommen geregelt, das wie das US-Gesetz am 1. Juli in Kraft tritt.
Die betroffenen Bankkunden werden nun durch einen Brief informiert. Dem Schreiben der Bank sei ein Informationsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung beigelegt, teilte diese am Dienstag mit. Dieses orientiere über den Ablauf eines möglichen Amtshilfeverfahrens.
Mit oder ohne Zustimmung
Das FATCA-Abkommen sieht nämlich vor, dass die US-Steuerbehörden auch dann an die gewünschten Informationen gelangen können, wenn ein Bankkunde seine Zustimmung verweigert. Das geschieht über einen Umweg. Bis Ende Januar 2015 müssen die Banken der US-Steuerbehörde die Anzahl und den Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Konten melden, für welche sie keine Zustimmungserklärung erhalten haben.
Auf der Basis dieser Informationen kann die US-Steuerbehörde mittels eines Amtshilfegesuchs in Form einer Gruppenanfrage die Übermittlung von Informationen zu den einzelnen Konten verlangen. Solche Gruppenanfragen sind allerdings erst möglich, wenn das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen in Kraft ist. Bisher war dieses im US-Senat blockiert. Zugestimmt hat erst die Senatskommission.
Kriterien für Qualifikation als US-Person
Wenn Gruppenanfragen dereinst möglich sind, wird der Erhalt eines solchen Gesuchs im Bundesblatt und auf der Webseite der Steuerverwaltung publiziert.
Die Kunden haben die Möglichkeit, bei ihrer Bank eine Kopie der Daten zu verlangen, welche zu ihrer Qualifikation als «US-Person» geführt haben, und Argumente dagegen geltend zu machen. Wann ein Konto als US-Konto gilt, ist im Abkommen geregelt. Eine Rolle spielen dabei etwa Adressen, Telefonnummern und Daueraufträge.
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
Weiter haben die Kunden die Möglichkeit, Stellung zur beabsichtigten Datenübermittlung zu nehmen. Die Stellungnahme wird in der Schlussverfügung berücksichtigt, die zwei bis drei Monate nach Erhalt der Gruppenanfrage erlassen und in anonymisierter Form im Bundesblatt und auf der Internetseite der Steuerverwaltung veröffentlicht wird.
Die Kunden können die Schlussverfügung bei der Steuerverwaltung beziehen und die Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, mit Kopie an die Steuerverwaltung. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Gewährung der Amtshilfe und die Übermittlung der Daten ist endgültig.