Stimmrechtsbeschwerden aus fünf Kantonen abgewiesen

In Aargau, Graubünden, St. Gallen, Thurgau und Zürich haben Einzelpersonen Beschwerden gegen die Abstimmung vom 18. Mai 2014 über die medizinische Grundversorgung eingereicht. Nach den kantonalen Instanzen hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerden abgewiesen.

Ein Plakat wirbt für die Medizinische Grundversorgung (Symbolbild)

In Aargau, Graubünden, St. Gallen, Thurgau und Zürich haben Einzelpersonen Beschwerden gegen die Abstimmung vom 18. Mai 2014 über die medizinische Grundversorgung eingereicht. Nach den kantonalen Instanzen hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerden abgewiesen.

Die Beschwerdeführer aller Kantone kritisieren, dass der Bundesrat die Meinungsbildung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger einseitig beeinflusst habe. Geschehen sei dies durch die Eröffnung der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung am 14. Mai 2014.

Das Gesetz sieht die Lancierung eines Qualitätsprogramms vor, das unter anderem den Einsatz anerkannter Standards für die Patientensicherheit verbindlich regeln soll. Ziel ist zudem, dass die Leistungskataloge der Krankenversicherung systematisch überprüft werden.

Das Bundesgericht begründet die Abweisung der fünf Beschwerden kurz und bündig: «Angesichts der sehr klaren Annahme der umstrittenen Vorlage in allen Kantonen mit einem Ja-Stimmen-Anteil von insgesamt 88% der Stimmenden ist nicht davon auszugehen, dass die Abstimmung ohne die behauptete angebliche Unregelmässigkeit zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.»

Die Vorlage ist mit rund 2,5 Millionen Ja-Stimmen bei 340’000 Nein-Stimmen angenommen worden.

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