Das Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen den Aargauer SVP-Fraktionspräsidenten Andreas Glarner wird definitiv eingestellt. Glarner könne der Vorsatz im Zeitpunkt der Weitergabe eines Revisionsberichts an die Medien nicht genügend nachgewiesen werden.
Wie aus der Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft hervorgeht, hatte sich Glarner beim Präsidenten der Finanzkommission darüber informiert, ob er die Unterlagen verwenden und damit bekannt machen dürfe. Das sei Glarner gegenüber ausdrücklich bestätigt worden.
Der Beschuldige sei aufgrund der Angaben des Kommissionspräsidenten davon ausgegangen, dass die Informationen weiter verbreitet werden dürften. Glarner stellte am Mittwoch den Medien die siebenseitige Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft zu. Bereits Anfang September war bekannt geworden, dass das Verfahren wohl eingestellt wird.
Die Oberstaatsanwaltschaft führte gegen Glarner ein Strafverfahren wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen und Verletzung des Amtsgeheimnisses. Das Departement von Regierungsrätin Susanne Hochuli (Grüne) hatte die Oberstaatsanwaltschaft über die mutmassliche Amtsgeheimnisverletzung informiert.
Kommission kritisierte Hochulis Departement
Glarner hatte aus einem vertraulichen Revisionsbericht der kantonalen Finanzkontrolle zitiert. Demnach soll das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) im vergangenen Jahr «insgesamt eine Globalbudgetüberschreitung in der Höhe von rund 21,1 Millionen Franken» ausgewiesen haben.
Zudem wäre für die noch bestehenden Bauschulden von Pflegeheimen «eine Amortisation im Umfang von 1,7 Millionen Franken notwendig gewesen».
Die «Aargauer Zeitung» hatte Ende Mai über Glarners Kritik am DGS und an Regierungsrätin Hochuli berichtet sowie aus dem vertraulichen Bericht zitiert. Glarner bestätigte, dass er den Bericht der Zeitung zugestellt hatte. Er hatte auch gegen sich selbst eine Strafanzeige eingereicht.
Kommissionen zu Geheimhaltung verpflichtet
Die Oberstaatsanwaltschaft hält fest, dass auf dem Revisionsbericht kein Hinweis auf Vertraulichkeit angebracht worden sei. Die Mitglieder von Kommissionen seien jedoch grundsätzlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Inhalt der Kommissionssitzungen und deren Protokolle seien zumindest so lange geheim, bis beschlossen worden sei, die Öffentlichkeit zu informieren.