Der Zürcher Regierungsrat Martin Graf (Grüne) muss sich nicht vor einem Gericht verantworten. Der ausserordentliche Staatsanwalt Felix Bänziger hat das Strafverfahren gegen Graf und weitere Personen eingestellt.
Der Entscheid, das Strafverfahren einzustellen, fiel laut Mitteilung des Regierungsrats am 6. November. Die Einstellungsverfügung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Anzeigeerstatter kann sie mit einer Beschwerde ans Obergericht weiterziehen.
Anfang 2011 waren Graf als damaliger Stadtpräsident von Illnau-Effretikon ZH, Stadtschreiber Kurt Eichenberger und weitere Beteiligte von einer Privatperson angezeigt worden. Sie wurden des Amtsmissbrauchs, der Nötigung, der Verletzung des Amtsgeheimnisses und weiterer Delikte beschuldigt.
Die Anzeige stand im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben. Der Stadtrat hatte im Herbst 2010 dem privaten Grundeigentümer erklärt, bevor die Stadt eine gemeinsame Gebietsentwicklung an die Hand nehme, müsse er seine Schulden bei der Stadt begleichen. Dies stiess dem Privatmann, der die Schulden bestritt, sauer auf – er reichte Anzeige ein.
Der Kläger bezichtigte die Behörden, sie hätten ihr Amt missbraucht, ihn bedroht, genötigt und erpresst. Zudem hätten sie mit der Mitteilung ihres Beschlusses das Amtsgeheimis und auch seine Ehre verletzt.
Auf der ganzen Linie entlastet
Im Mai 2012 – Graf war ein Jahr zuvor zum Mitglied der Kantonsregierung avanciert – betraute der Regierungsrat des Kantons Zürich den Solothurner Oberstaatsanwalt Felix Bänziger als ausserordentlichen Staatsanwalt mit der Untersuchung. Dieser entlastet nun die Angeschuldigten auf der ganzen Linie.
Bänziger kam laut Mitteilung zum Schluss, der Stadtrat von Illnau-Effretikon habe gehandelt „wie ein privater Grundeigentümer“ und nicht hoheitlich. Somit habe er sein Amt nicht missbraucht. Die Forderung sei aus Sicht der Beschuldigten rechtmässig gewesen, die „Mittel zu ihrer Eintreibung“ nicht im rechtlichen Sinne nötigend.
Weil sich die vom Stadtrat angeschriebenen Personen die gleichen Informationen aus dem Betreibungsregister hätten beschaffen können, habe der Stadtrat im weiteren das Amtsgeheimnis nicht verletzt. Und schliesslich hätten die Informationen die strafrechtlich geschützte Ehre des Anzeigeerstatters nicht tangiert.