Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat ein Schweizer Urteil für die Ausweisung eines Eritreers in dessen Heimatland bestätigt. Die Schweiz hat demnach das Folterverbot nicht verletzt.
Der heute 27-jährige ausgewiesene Eritreer war im Juni 2014 in die Schweiz gekommen. Sein Asylgesuch begründete er damit, dass er in Eritrea in den obligatorischen Militärdienst eingezogen worden und nach seiner Desertion aus dem Militärdienst inhaftiert gewesen sei. Nach der Flucht aus der Haft und der illegalen Ausreise nach Äthiopien sei er vom dortigen Flüchtlingslager über den Sudan in die Schweiz gereist.
Folter geltend gemacht
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch im März 2016 ab und verfügte die Wegweisung des Eritreers aus der Schweiz. Mit einem Urteil vom 9. Mai 2016 stützte das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen diesen Entscheid.
Der Eritreer wandte sich in der Folge an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der die Wegweisung bis zum endgültigen Urteils sistierte.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm bei einer Rückschiebung nach Eritrea Folter und unmenschliche Behandlung drohten und er gezwungen würde, auf unbefristete Zeit Militärdienst zu leisten. Er stützte sich dabei auf das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe und das Verbot der Zwangsarbeit.
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Der EGMR bestätigte nun aber das Urteil der Schweizer Behörden. Eine Verletzung des Folterverbots liege nicht vor. Der Gerichtshof empfahl jedoch der Schweiz, mit einer Wegweisung noch zuzuwarten. Der Eritreer kann den Entscheid noch an die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs weiterziehen.
Der EGMR hielt gestützt auf einen Bericht der UNO vom Juni 2016 fest, dass die Menschenrechtslage in Eritrea weiterhin besorgniserregend sei. Allerdings sei unklar, ob jeder Eritreer, der in sein Heimatland zurückgeschickt werde, eine unmenschliche Behandlung riskiere.
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Die Umstände des beurteilten Falls liessen nicht befürchten, dass der Betroffene dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, die gegen Artikel 3 der EMRK verstösst, hielten die Strassburger Richter fest.
34’000 Eritreer in der Schweiz
Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid von Ende Januar festgehalten, dass eritreische Flüchtlinge in der Schweiz kein Asyl mehr erhalten, nur weil sie ihr Heimatland illegal verlassen haben. Bis Mitte letzten Jahres war eine illegale Ausreise aus dem Land am Horn von Afrika in der Schweiz noch als Fluchtgrund angesehen worden. Die Frage, ob Deserteure Asyl erhalten, war bis anhin noch nicht geklärt.
Eritrea ist seit rund zehn Jahren eines der bedeutendsten Herkunftsländer von Asylsuchenden. Inzwischen leben rund 34’500 eritreische Staatsangehörige in der Schweiz. Gemäss dem Staatssekretariat für Migration haben im vergangenen Jahr 5178 eritreische Staatsangehörige ein Asylgesuch gestellt. Fast 42 Prozent von ihnen erhielten Asyl.
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