Striptease stellt keine Kunst dar und ist daher auch umsatzsteuerpflichtig. Das hat das Oberste Gericht im US-Staat New York in einem Urteil am Dienstag festgestellt.
Der erotische Tanz fördere die Kultur nicht in demselben Masse wie Ballett oder andere künstlerische Aufführungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, entschieden die Richter am Dienstag.
Allerdings fiel die Entscheidung mit 4:3 Stimmen denkbar knapp aus. Die Richter, die gegen die Entscheidung gestimmt hatten, erklärten, der Fall werfe „bedeutende verfassungsrechtliche Probleme“ auf, da es vor dem Gesetz keinen Unterschied zwischen „hochintellektuellem und geistig anspruchslosem Tanz“ gebe.
Doch letztlich urteilte das Gericht, dass auch zahlreiche Unterhaltungseinrichtungen wie zum Beispiel Vergnügungsparks und Sportstätten Steuern zahlen. Der Nachtklub Nite Moves in Albany, der den Fall ins Rollen gebracht hatte, falle nicht in die Ausnahmeregelung für Kulturstätten.
Nite Moves hatte erwirken wollen, dass die Eintritte zu seinem Etablissement sowie private Tänze umsatzsteuerbefreit sind. Der Anwalt von Nite Moves zeigte sich enttäuscht über die Entscheidung. Die New Yorker Steuerbehörde begrüsste das Urteil, denn es gebe eine Richtlinie für die Behandlung ähnlicher Fälle in Zukunft vor.