SWITCH darf Tochterfirma laut Gerichtsentscheid nicht bevorzugen

Die Domain-Verwalterin SWITCH darf ihre Tochterfirma switchplus beim Wiederverkauf von Domain-Namen künftig nicht mehr bevorzugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von SWITCH gegen die letztjährige Verfügung des BAKOM in der Hauptsache abgewiesen.

SWITCH hat ihre Tochterfirma bevorzugt (Archiv) (Bild: sda)

Die Domain-Verwalterin SWITCH darf ihre Tochterfirma switchplus beim Wiederverkauf von Domain-Namen künftig nicht mehr bevorzugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von SWITCH gegen die letztjährige Verfügung des BAKOM in der Hauptsache abgewiesen.

Die Domain-Registrierungsstelle SWITCH hatte im Mai 2009 die Aktiengesellschaft switchplus gegründet. Die Tochterfirma bietet Endkunden als Wiederverkäuferin die Registrierung von Domain-Namen mit den Endungen „.ch“ und „.li“ an. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eröffnete 2010 ein Aufsichtsverfahren.

Weiterzug möglich

Im vergangenen April wurde SWITCH vom BAKOM verpflichtet, ihre Leistungen sämtlichen Wiederverkäuferinnen zu den gleichen Bedingungen anzubieten wie der eigenen Tochtergesellschaft. Weiter dürfe SWITCH auf ihrer eigenen Homepage keine Werbung mehr für switchplus betreiben.

Zudem dürfe SWITCH nicht länger dulden, dass die Tochterfirma den Namen SWITCH verwende. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von SWITCH gegen die BAKOM-Verfügung nun in den wesentlichen Punkten abgewiesen. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

An Grundrechte gebunden

Laut Gericht darf SWITCH nicht wettbewerbsverzerrend in das Verhältnis zwischen Grosshandelspartnern eingreifen. SWITCH nehme mit der Verwaltung und Zuweisung von Domain-Namen eine staatliche Aufgabe wahr und sei dabei an die Grundrechte gebunden.

Mit der Werbung und der Überlassung ihres Namens habe SWITCH ihre Tochter in ungerechtfertigter Weise bevorzugt. SWITCH müsse sowohl Leistungen in Bezug auf die Registrierung und Verwaltung von Domain-Namen, als auch werbewirksame Leistungen allen Handelspartnern zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stellen.

Getrennte Kostenrechnung

Switch war vom BAKOM im April weiter verpflichtet worden, über die an switchplus erbrachten Leistungen eine getrennte Kostenrechnung zu führen. Das BAKOM will so kontrollieren können, dass keine unzulässige Quersubventionierung von switchplus zulasten der Registriertätigkeit erfolgt.

Die Stiftung SWITCH ist die offizielle Registrierungsstelle für Internetadressen mit den Endungen „.ch“ für die Schweiz und „.li“ für Liechtenstein. Die Stiftung gehört zur Hälfte dem Bund, der Rest ist im Besitz der Universitätskantone.

Nächster Artikel