Tabaksteuer auf elektronische Zigarette ist rechtens

Auf elektronischen Zigaretten darf laut Bundesverwaltungsgericht Tabaksteuer erhoben werden. Gemäss Gericht müssen die nikotinfreien Aromaverdampfer als Ersatzprodukt für Raucherwaren gelten. Eine Steuerbefreiung der E-Zigis ist allerdings schon in Sichtweite.

Genüsslicher Zug an der E-Zigi (Archiv) (Bild: sda)

Auf elektronischen Zigaretten darf laut Bundesverwaltungsgericht Tabaksteuer erhoben werden. Gemäss Gericht müssen die nikotinfreien Aromaverdampfer als Ersatzprodukt für Raucherwaren gelten. Eine Steuerbefreiung der E-Zigis ist allerdings schon in Sichtweite.

Die Zirel AG aus dem bernischen Utzensdorf importiert aus Deutschland die elektronische Zigarette „SuperSmoker“. Diese besteht aus dem eigentlichen, optisch einer echten Zigarette nachempfundenen Apparat und einsetzbaren Kartuschen mit einer aromatisierten Flüssigkeit, die weder Tabak noch Nikotin enthält.

Keine Beiträge für Tabak-Prävention

Beim Ziehen am virtuellen Glimmstängel wird die Flüssigkeit in den Geschmacksrichtungen Tabak, Energie oder Menthol verdampft. Damit die E-Zigarette dem glühenden Original möglichst nahe kommt, leuchtet bei ihrem Gebrauch an der Spitze ein LED-Licht auf.

Die Zollkreisdirektion Schaffhausen belegte 2010 zwei importierte Kartuschen-Lieferungen mit Tabaksteuern. Zudem wurden Gebühren für den Fonds zur Mitfinanzierung des Inlandtabaks (SOTA) erhoben sowie Abgaben in den Tabak-Präventionsfonds, aus dem Massnahmen zur Vorbeugung von Tabakkonsum und zum Raucher-Ausstieg bezahlt werden.

Gesamthaft musste die Zirel AG dafür 42’000 Franken überweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Firma bezüglich Erhebung der Tabaksteuer nun abgewiesen. Recht hat die Importeurin dagegen bei den SOTA- und Präventionsbeiträgen erhalten. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Nikotingehalt spielt keine Rolle

Laut Gericht muss die E-Zigarette im Sinne des Tabaksteuergesetzes als ein „Ersatzprodukt“ gelten, das „wie Tabak verwendet“ wird. Für diese Bewertung sprechen nach Ansicht der Richter in Bern die Art der Verwendung, die fast identische Optik, die gleiche Handhabung und der gleiche Zweck, nämlich die Genussbefriedigung.

Keine Rolle spiele für die Frage der Steuerpflicht, ob ein solches Ersatzprodukt überhaupt Nikotin enthalte oder ob es für die Gesundheit unschädlich sei. Die SOTA- und die Präventionsabgaben dürfen dagegen laut Gericht nur von Herstellern oder Importeuren von echten Zigaretten und von Feinschnitttabak erhoben werden.

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