Tattoo-Macher vor Appellationsgericht mehrheitlich abgeblitzt

Der Entscheid der baselstädtischen Baurekurskommission, wonach die Bewilligung für das Basel Tattoo 2012 unzulässig gewesen war, bleibt stehen: Das Appellationsgericht hat am Dienstag einen Rekurs der Tattoo-Macher im Wesentlichen abgelehnt. Es reduzierte jedoch die ihnen auferlegten Kosten.

Der Entscheid der baselstädtischen Baurekurskommission, wonach die Bewilligung für das Basel Tattoo 2012 unzulässig gewesen war, bleibt stehen: Das Appellationsgericht hat am Dienstag einen Rekurs der Tattoo-Macher im Wesentlichen abgelehnt. Es reduzierte jedoch die ihnen auferlegten Kosten.

Im Januar 2013 hatte die Baurekurskommission (BRK) entschieden, die Bewilligung für den Grossanlass Basel Tattoo mit mittlerweile 120’000 Zuschauern sei weder durch die tatsächlich zuständige Behörde noch im korrekten Verfahren erteilt worden. Richtig gewesen wäre ein Baubewilligungsverfahren statt der erteilten Allmendbewilligung.

Damit hatte die Kommission einen Rekurs aus der Anwohnerschaft gegen die Bewilligung für das Tattoo 2012 gutgeheissen. Diesen BRK-Entscheid zogen die Tattoo-Macher in der Folge weiter; die öffentliche Verhandlung vor dem Appellationsgericht fand nun am Dienstagmorgen statt.

Tattoo: Niemandes Rechte beschnitten

Das Plädoyer der Tattoo-Macher bestritt die Einsprache-Legitimation der Anwohnerschaft grundsätzlich. Die Anwohnerschaft habe auch die Forderung nach dem Freilassen der Rasenfläche erst vor der BRK eingebracht, also zu spät.

Auch sei das alte Bewilligungsverfahren via Allmendverwaltung korrekt: Gar niemand sei in seinen Rechten beschnitten worden; die beiden Verfahren seien gleichwertig. Nach sechs Jahren das angewandte Verfahren anzuzweifeln ist aus Sicht des Tattoo-Anwalts «absurder, überspitzter Formalismus».

Weil das Tattoo ja laut seinem Anwalt verfahrensmässig nichts falsch gemacht respektive ausgelöst habe, sondern nur immer den Vorgaben der diversen involvierten Behörden gefolgt sei, wollten die Tattoo-Macher nun auch die Gerichtskosten und Parteientschädigungen nicht tragen, die die BRK ihnen auferlegt hatte.

Anwohner: Dokumente vorenthalten

Die BRK-Vertreterin konterte, für ein Gewohnheitsrecht sei der Anlass zu jung. Zudem wäre eine entsprechende Ausnahme nur auf Allmend möglich, doch der Kasernenhof sei eben nicht Allmend, sondern liege in einer Zone für Nutzungen in öffentlichem Interesse. Und im Allmendverfahren würden nicht alle relevanten Aspekte geprüft.

Der Anwalt der Anwohnerschaft monierte, dass von den angeblich umfangreichen Bewilligungsunterlagen des Tattoo den Beschwerdeführenden nur sehr rudimentäre Papiere vorgelegt worden sei. Die Reduktion der Forderungen auf den freizuhaltenden Rasen sei angesichts der allesits bekannten grossen Gesamtimmissionen ein Entgegenkommen.

Anwohner, die ihr Recht geltend machen wollten, seien vom Tattoo öffentlich als Verhinderer gebrandmarkt worden, kritisierte der Anwalt weiter. Und die breite Berichterstattung über den Rechtsstreit habe dem Tattoo gratis «quadratmeterweise Publicity» in Zeitungen gebracht.

Zuständigkeitsfrage

passé

Das Appellationsgericht wollte indes die Zuständigkeit für die Tattoo-Bewilligung nicht nochmals erörtern, weil dazu heute mit inzwischen geänderten Verfahren und dem neuen kantonalen Gesetz über die Nutzung des Öffentlichen Raumes (NörG) kein Rechtsschutz-Interesse mehr bestehe – zumal die umstrittene Ausgabe 2012 des Tattoo Geschichte sei.

Der Gerichtspräsident hielt dennoch fest, dass das Basel Tattoo sicher eine Baubewilligung gebraucht hätte. Dies sei relevant, weil so für die Legitimationsfrage das Baubewilligungsverfahren heranzuziehen sei. Da seien Voraussetzungen von Amtes wegen zu klären und könnten materielle Einwände auch nachgereicht werden. Demnach seien die Anwohner zur Einsprache legitimiert gewesen.

Kosten und Gebühren reduziert

Der Rekurs der Tattoo-Macher wurde abgewiesen, soweit das Appellationsgericht darauf eintrat. Teilweise gutgeheissen wurden jedoch ihre Einwände zu den Kosten, welche die BRK dem unterlegenen Tattoo auferlegt hatte.

Die Gerichtsgebühr wurde halbiert und auch die Parteientschädigung an die anderen Beteiligten reduziert. Der Präsident begründete die Reduktion zugunsten des Tattoo damit, dass tatsächlich die langjährige Bewilligungspraxis nicht auf dessen Mist gewachsen sei.

Der Streit ums Militärmusikfestival war 2011 ausgebrochen. Anwohner hatten sich gegen die immer stärkere Belegung des Kasernenareals durch Veranstaltungen gewandt, weil das Areal ursprünglich mehr als Begegnungs- und Spielort für das Quartier gedacht war. Sie seien nicht gegen das Tattoo, forderten aber die Anwendung des geltenden Zonenrechts, hiess es.

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