Wer sich mit einem Stern im Telefonbucheintrag vor unerwünschten Werbeanrufen schützen will, hat nicht immer Erfolg: Rund 20’000 Beschwerden wegen Missachtung des Sterneintrags hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in den vergangenen drei Jahren registriert.
Seit dem 1. April 2012 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Gemäss dessen Bestimmungen handeln Personen unlauter, die zu Werbezwecken jemanden anrufen, dessen Telefonnummer im Telefonbuch mit einem Sternchen versehen ist.
Doch die Zahl der Beschwerden wegen Missachtung des Sterneintrages steigt von Jahr zu Jahr: Rund 13’500 aller 20’000 Beschwerden wurden zwischen Anfang 2014 bis Ende März 2015 eingereicht, insgesamt 4228 im ganzen Jahr 2013. SECO-Sprecher Fabian Maienfisch bestätigte am Donnerstag diese in mehreren Zeitungen genannten Zahlen.
Abmahnungen und Verurteilungen
Seit der Revision des UWG wurden 17 identifizierte und in der Schweiz ansässige Call Center und Unternehmen wegen Anrufen auf Stern-Nummern per Brief abgemahnt. In 41 Fällen wurden Strafklagen gegen bekannte oder nicht bekannte Call Center und Firmen gemacht; in 17 Fällen kam es zu Verurteilungen.
In 16 Fällen kam es dagegen zu Nichtanhandnahme-, Einstellungs- oder Sistierungsverfügungen durch eine kantonale Staatsanwaltschaft. In zwei Fällen gab es Zivilklagen gegen identifizierte Anbieter.
Nach Angaben des SECO ist eines der Hauptprobleme, dass die Werbeanrufe vom Ausland aus getätigt werden, aber unter einer Schweizer Telefonnummer. Diese Nummer könne legal ins Ausland vergeben worden oder aber «gespooft» (verschleiert) worden sein – im zweiten Fall wird eine Schweizer Telefonnummer missbräuchlich verwendet.
Unverhältnismässiger Aufwand
Deshalb könnten die Anrufer in der Regel nicht identifiziert werden oder aber nur im Rahmen von internationaler Rechtshilfe. Dies würde nach Angaben des SECO für die Ermittlungsbehörden einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten.
Missbräuche einer Rufnummer mit Sternchen können dem SECO online per Formular auf der Webseite gemeldet werden. Intervenieren kann das SECO aber nur, wenn Kollektivinteressen verletzt werden. Das bedeutet, dass gegen eine bestimmte Firma eine bestimmte Zahl von Betroffenen Beschwerde eingereicht haben muss.
Das SECO kann laut den Angaben einen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen. Diese muss dann gegen Call Center oder Unternehmen, die den Stern im Telefonbuch missachten, ein Strafverfahren einleiten.
Konsumentenschützer fordern Massnahmen
Vergangene Woche hatten Konsumentenschützer von den Telekom-Anbietern Massnahmen gegen unerwünschte Werbeanrufe gefordert. Trotz des Werbe- und Marketingverbots für Anschlüsse mit Sternchen würden zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten weiterhin von Anrufern belästigt. Die drohende Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren scheine Telefonwerber nicht abzuschrecken.