Carl Hirschmann hat vor der höchsten richterlichen Instanz teilweise Recht bekommen. Seine Beschwerde gegen angeblich verletzende Artikel in Schweizer Medien wurde vom Bundesgericht in mehreren Punkten gutgeheissen. Das Handelsgericht muss den Fall neu prüfen.
Hirschmann hatte über 140 Beiträge aus 20 Minuten, BZ Berner Zeitung, Der Bund, Radio 24, SonntagsZeitung, Tages-Anzeiger und TeleZüri als persönlichkeitsverletzend eingestuft und verlangt, diese im Internet und in elektronischen Archiven zu löschen. Zudem forderte er Schadenersatz und die Herausgabe des Gewinns, welcher den Medienunternehmen durch die Beiträge entstanden sein soll.
Das Zürcher Handelsgericht liess den Millionenerben aber grösstenteils abblitzen. Es bewertete nur gerade drei Artikel als persönlichkeitsverletzend und lehnte den Rest der Klage ab. Der am Donnerstag veröffentlichte Entscheid des Bundesgerichts gibt dem Millionenerben nun aber in verschiedenen Punkten Recht.
Zu den vom Handelsgericht beanstandeten drei Artikeln stufte das Bundesgericht neun weitere als persönlichkeitsverletzend ein. Es handelt sich dabei um sechs Berichte aus 20 Minuten, je einen in Tages-Anzeiger und Der Bund sowie einen auf TeleZüri. In mehreren weiteren Punkten weist das Gericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Handelsgericht muss sich vor allem noch einmal mit der Frage befassen, ob die beklagten Medienunternehmen eine «Medienkampagne» gegen Carl Hirschmann geführt haben. Die Vorinstanz habe ein entsprechendes Feststellungsbegehren aus Gründen abgewiesen, die keine Rolle hätten spielen dürfen, schreibt das Bundesgericht.
Ebenfalls neu geklärt werden muss, ob Hirschmann einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter Aussagen oder das Löschen von Artikeln hat. Beantworten muss das Handelsgericht zudem die Frage, ob er als Folge der Persönlichkeitsverletzung von den Medienunternehmen die Herausgabe von Gewinn und eine Genugtuung beanspruchen kann.
Hirschmann muss sich mehr gefallen lassen
Die Beiträge, gegen die sich der Zürcher Jetsetter wehrt, betrafen insbesondere Vorwürfe wegen Erpressung oder Sexual- und Gewaltdelikten. Er sei keine Person der Zeitgeschichte, kritisierte Hirschmann das Urteil des Handelsgerichts. Die Medienunternehmen hätten das öffentliche Interesse mit dem eigenen verwechselt.
In dieser Hinsicht jedoch bestätigt das Bundesgericht die Haltung des Handelsgerichts. Hirschmann sei eine Person des öffentlichen Interesses und habe sich deshalb in der Berichterstattung stärkere Eingriffe in seine Privatsphäre gefallen zu lassen als eine unbekannte Person. In jedem Fall sei aber die Verhältnismässigkeit zu beachten.
Die obersten Richter weisen in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass die Medien und die Akteure im Bereich des Peoplejournalismus eine Art Symbiose miteinander pflegen würden.
Zu Recht abgewiesen habe das Handelsgericht zudem die Schadenersatzforderung von Hirschmann, schreibt das Bundesgericht weiter. Dieser habe den angeblich erlittenen Schaden nicht in ausreichender Weise dargelegt.
Hirschmann derzeit in Halbgefangenschaft
Der 34-jährige Zürcher befindet sich derzeit im Strafvollzug. Das Zürcher Obergericht hatte ihn wegen sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt, 12 Monate davon muss er absitzen.
Bei Strafen bis zu einem Jahr ist der Vollzug in Halbgefangenschaft möglich. Das heisst, dass der Verurteilte tagsüber einer normalen Arbeit nachgehen kann und nur für den Abend und die Nacht hinter Gitter muss. Dies tut Hirschmann derzeit in Winterthur. (5A_658/2014)