Terrormiliz Islamischer Staat in der Schweiz eigentlich verboten

Die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) ist in der Schweiz eigentlich verboten. Aus der Sicht des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann sie unter die Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot von Al-Kaida und verwandter Organisationen untergeordnet werden, wie das EDA einen Bericht der «NZZ» vom Freitag bestätigte.

Kontrollposten der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) im Irak (Bild: sda)

Die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) ist in der Schweiz eigentlich verboten. Aus der Sicht des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann sie unter die Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot von Al-Kaida und verwandter Organisationen untergeordnet werden, wie das EDA einen Bericht der «NZZ» vom Freitag bestätigte.

Ein Hinweis dafür, dass sunnitische Terrormiliz als Tarn- oder Nachfolgegruppierung der Kaida angesehen werden könne, sei die Tatsache, dass auch der Sicherheitsrat die Terrormiliz des so genannten Islamischen Staates (IS) auf der Al-Kaida-Sanktionsliste führe. Auch die Al-Nusra-Front (ANF) sei auf dieser Liste des Sicherheitsrates.

Der Bundesrat hatte im November 2001 die Verordnung über das Verbot der Gruppierung Al-Kaida und verwandter Organisationen erlassen. Diese Verordnung galt nach Verlängerungen in den Jahren 2003, 2005 und 2008 befristet bis Ende 2011.

Am 6. April 2011 beriet der Bundesrat über das weitere Vorgehen beim Al-Kaida-Verbot. Nach der Prüfung verschiedener Varianten lehnte er insbesondere die Schaffung einer Rechtsgrundlage für ein allgemeines Verbot staatsgefährdender, insbesondere terroristischer Organisationen ab. Organisationsverbote seien eine der radikalsten Massnahmen gegen staatszersetzende Umtriebe und sollten nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen, schreibt das EDA.

Das Schaffen einer allgemeinen Rechtsgrundlage für ein solches Organisationsverbot sei ein schwerer Grundrechtseingriff, dessen Verhältnismässigkeit in jedem konkreten Anwendungsfall gesondert geprüft und wegen der allgemeinen Rechtsweggarantie einem Rechtsmittelverfahren geöffnet werden müsse.

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