Todesfahrer ist nicht zurechnungsfähig

Nach der tödlichen Fahrt eines psychisch gestörten Täters vor genau einem Jahr hat die Staatsanwaltschaft ihr Verfahren mit einem Antrag beim Strafgericht abgeschlossen: Der 28-Jährige sei nicht zurechnungsfähig und deshalb zu einer Massnahme zu verurteilen.

Die Todesfahrt vor einem Jahr endete auf der Mittleren Brücke (Archiv) (Bild: sda)

Nach der tödlichen Fahrt eines psychisch gestörten Täters vor genau einem Jahr hat die Staatsanwaltschaft ihr Verfahren mit einem Antrag beim Strafgericht abgeschlossen: Der 28-Jährige sei nicht zurechnungsfähig und deshalb zu einer Massnahme zu verurteilen.

Der Mann war am 13. März 2012 gewaltsam aus einer geschlossenen Abteilung für Straftäter der Universitären Psychiatrischen Klinik Basel (UPK) entwichen und hatte auf der Strasse ein Auto geraubt. Auf der folgenden Fahrt durch die Innenstadt zur Mittleren Brücke richtete er ein Blutbad mit einer Toten und sieben Verletzten an.

Seit dem Tag der Tat sitzt der in der Schweiz geborene Mazedonier im Untersuchungsgefängnis Waaghof. Neben diversen Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft auch ein psychiatrisches Gutachten erstellen lassen, wie sie am Dienstag mitteilte. Dieses kommt laut einem Sprecher zum Schluss, dass der Mann «nicht zurechnungsfähig» sei.

Gericht muss über Schuldfähigkeit entscheiden

Gemäss der neuen Strafprozessordnung erhebt die Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall nicht Anklage, sondern beantragt beim Strafgericht eine Massnahme. Das Gericht beurteilt dabei zuerst die Schuldfähigkeit des Täters. Hält es diese entgegen dem Antrag für gegeben, kommt es zu einem normalen Strafprozess.

Folgt das Strafgericht dem Antrag auf eine Massnahme, kann es eine Freiheitsstrafe mit Therapie im Gefängnis verhängen oder den Mann in eine geschlossene Klinikabteilung einweisen. Massnahmen müssen spätestens alle fünf Jahre neu beurteilt werden, können bei repetierter Bestätigung aber auch lebenslänglich andauern.

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt den Mann der vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, des Raubes, des mehrfachen versuchten Raubes sowie der mehrfachen einfachen und groben Verletzung von Verkehrsregeln.

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