Der Raser, der vor vier Jahren in einem Basler Wohnquartier einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht hat, ist auch in zweiter Instanz wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt worden. Das Basler Appellationsgericht bestätigte am Mittwoch den Schuldspruch des Strafgerichts.
Der heute 26-jährige Schweizer war an einem frühen Samstagmorgen Ende November 2008 mit einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h durch das Gundeldingerquartier gefahren. Auf der Kreuzung Güterstrasse/Thiersteinerallee kam es zur Kollision mit einem anderen Personenwagen. Dabei starb der 37-jährige Beifahrer des korrekt fahrenden Autos, dessen Lenker erlitt schwere Verletzungen.
Im Juni 2011 verurteilte das Strafgericht den Raser wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren. Dagegen hatte der junge Mann Berufung eingelegt. Das Appellationsgericht hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, reduzierte aber das Strafmass um aus formellen Gründen um einen Monat
Verteidiger: Nur Fahrlässigkeit
Der Verteidiger plädierte wie vor erster Instanz auf einen Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit. Es liege kein krasser Fall vor, der einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung rechtfertigen würde. Es handle sich um kein Autorennen, und weil die Mitfahrer geschlafen hätten, liege auch kein Imponiergehabe vor, machte der Verteidiger geltend.
Das Appellationsgericht folgte der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft und ging angesichts der Raserfahrt durch ein belebtes Wohnquartier von einem krassen Fall aus. Die Ausführungen des Strafgerichts seien überzeugend und nachvollziehbar, hielt der Präsident in der mündlichen Begründung des Urteils fest.
Das Strafgericht hatte den Eventualvorsatz mit dem Argument bejaht, dass es der Lenker mit seiner Fahrweise einfach habe darauf ankommen lassen. Der Präsident des Appellationsgerichts sagte, man könne von einer fliegenden Bombe und tödlicher Gefahr sprechen. Der Raser habe den Tod aller Beteiligten in Kauf genommen. Auch die zweite Instanz geht davon aus, dass die Mitfahrer nicht geschlafen haben.
Die Reduktion des Strafmasses um einen Monat auf sechs Jahre und fünf Monate hat einen formellen Grund. Eine Geldstrafe aus einem früheren Verfahren dürfe nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt und als solche in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, erläuterte der Gerichtspräsident.
Der junge Mann befindet sich seit einem Jahr im Strafvollzug. Dort absolviert er eine Berufsausbildung. Er beteiligt sich auch an der Raser-Prävention, indem er in Begleitung eines Seelsorgers vor Schulklassen auftritt und über sein Delikt spricht.