Befürworter des Bankgeheimnisses im Inland haben am Donnerstag die Initiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre» bei der Bundeskanzlei eingereicht. Nach Angaben der bürgerlichen Initianten kamen 117’596 beglaubigte Unterschriften zusammen.
Die Initiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre» will den Schutz des Bankgeheimnisses im Inland in der Verfassung verankern. Sie sieht vor, den Artikel 13 der Bundesverfassung mit Bestimmungen zur «finanziellen Privatsphäre» zu ergänzen. Unter anderem würde damit der automatische Informationsaustausch auf nationaler Ebene ausgeschlossen. Die Initiative wurde mit 117’596 beglaubigten Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht.
Die finanzielle Privatsphäre sei ein wichtiger Bestandteil des Vertrauensverhältnisses zwischen Staat und Bürger, teilte das Initiativkomitee am Donnerstag mit. Im Gremium sind Vertreter der SVP, FDP, CVP, Lega sowie des Schweizerischen Gewerbeverbandes (SGV) und des Hauseigentümerverbandes (HEV) vertreten.
Es gelte zu verhindern, dass der gläserne Bürger auch in der Schweiz Realität werde, heisst es. Anstelle der Steuerbehörden sollen auch in Zukunft Gerichte darüber befinden, ob Bankkundeninformationen an die Steuerämter weitergegeben werden können.
Auch bei begründetem Verdacht
In diesem Punkt wollen die Initianten die Befugnisse der Gerichte sogar ausweiten. Während die Banken bisher nur bei nachgewiesenem Betrug Informationen weitergeben konnten, solle in Zukunft ein begründeter Verdacht auf eine Steuerstraftat genügen. Steuerstraftaten seien keine Kavaliersdelikte und sollten hart bestraft werden, begründen die Initianten diese Änderung im Communiqué.
Der Bundesrat will den Forderungen der bürgerlichen Initianten weitgehend entgegenkommen. Im Juli beauftragte er das Finanzdepartement damit, eine Botschaft zur Revision des Steuerstrafrechts auszuarbeiten.
Laut Bundesrat sollen die kantonalen Behörden bei Verdacht auf Steuerhinterziehung nur dann Bankendaten einsehen dürfen, wenn es sich um schwere Fälle handelt und wenn ein Gericht oder eine andere Instanz sie dazu ermächtigt hat.