Läuft im Kanton Luzern eine Kundgebung unfriedlich ab, können auf Einzelpersonen Kosten von bis zu 30’000 Franken überwälzt werden. Dies hat das Parlament am Montag entschieden. Es wollte mit diesem hohen Betrag ein Signal aussenden.
Der Kantonsrat hiess die Revision des Polizeigesetzes nach zweiter Lesung mit 88 zu 21 Stimmen gut. Damit können Personen, die an einer politischen Kundgebung oder im Umfeld eines Matches durch ihr Verhalten zusätzliche Polizeikosten verursachen, finanziell zur Rechenschaft gezogen werden.
Artet eine Kundgebung aus, müssen Veranstalter bis 40 Prozent der Polizeikosten tragen, die aufgrund von Ausschreitungen zusätzlich entstehen. Die übrigen 60 Prozent sollen die beteiligten Randalierer zahlen.
Veranstalter müssen nur dann zahlen, wenn sie die Bewilligungsauflagen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht einhalten. Ihre Kostenbeteiligung wurde auf maximal 30’000 Franken beschränkt.
Umstrittene Kostenbeteiligung
Umstritten war im Rat, ob diese Kostenbeteiligung von 30’000 Franken für einzelne Personen beschränkt werden solle. Die Regierung schlug einen Maxmialbetrag von 4000 Franken vor. Sie begründete dies mit der Verhältnismässigkeit. Unterstützt wurde die Regierung von der SP, Grünen und GLP.
Die CVP dagegen sprach sich für die 30’000 Franken aus. Es gehe darum, Chaoten und Randalierern ein Signal zu geben. Für einen Mittelweg von 10’000 Franken plädierte die FDP.
Der Rat sprach sich zunächst mit 76 zu 34 Stimmen für 10’000 Franken und gegen 4000 Franken aus und dann mit 57 zu 36 Stimmen für 30’000 Franken und gegen 10’000 Franken.
Polizeigesetz geändert
Der Kantonsrat hatte sich schon 2010 dafür ausgesprochen, nicht nur am Rande von Fussballspielen, sondern auch bei unfriedlichen Kundgebungen die Verursacher zusätzlicher Polizeikosten finanziell zur Rechenschaft zu ziehen.
Das Verwaltungsgericht erklärte 2013 die entsprechende Verordnung der Regierung mangels gesetzlicher Grundlage und fehlender Präzisierungen für verfassungswidrig. Die ursprüngliche Absichten des Parlaments wurden nun mit der Änderung des Polizeigesetzes vollzogen.