Unklares Gutachten – Vergewaltigungsfall geht zurück an Vorinstanz

Das Obergericht des Kantons Aargau muss sich nochmals mit dem Fall eines Türken befassen, der fünf Frauen die grosse Liebe vorgegaukelt hatte, um von ihnen Geld zu bekommen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung gutgeheissen.

Das Obergericht des Kantons Aargau muss sich nochmals mit dem Fall eines Türken befassen, der fünf Frauen die grosse Liebe vorgegaukelt hatte, um von ihnen Geld zu bekommen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung gutgeheissen.

Hinsichtlich der weiteren angeklagten Straftatbestände wie Freiheitsberaubung, mehrfache versuchte Verbreitung menschlicher Krankheiten, gewerbsmässiger Betrug und anderen Delikten haben die Lausanner Richter das Urteil des Obergerichts hingegen bestätigt.

Den Vorwurf der Vergewaltigung hatte eine der Frauen erhoben. Das aussagepsychologische Gutachten, das bei dieser Frau erstellt wurde, lässt gemäss Bundesgericht jedoch keine klaren Aussagen bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu.

Deshalb habe das Gutachten nicht berücksichtigt werden dürfen, um den Vergewaltigungsvorwurf zu begründen. Der Fall geht deshalb zur Ergänzung des Gutachtens zurück an die Vorinstanz. Das Obergericht hatte den an Hepatitis C erkrankten Mann zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Bereits vor dem aktuellen Strafverfahren war der Türke 2010 vom Kantonsgericht Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden.

Das Basler Gericht hatte ihn der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und weiterer Straftaten für schuldig befunden. Zudem hatte er bereits während seiner Jugendjahre delinquiert.

Der heute 31-jährige Mann lebt seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau hat seine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der zahlreichen Straftaten nicht verlängert. Er wird die Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe verlassen müssen.

(Urteil 6B_1237/2015 vom 25.02.2016)

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