Für mutmasslich straffällige Minderjährige zwischen 10 und 15 Jahren darf Untersuchungshaft angeordnet werden. Die Haft ist jedoch nur zulässig, wenn keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
Dies hat das Bundesgericht am Freitag im Fall eines 12-jährigen Rumänen entschieden. Der Junge war im Dezember 2013 von der Genfer Polizei festgenommen worden. Gegen den Jungen war ein Haftbefehl erlassen worden. Schliesslich wurde er im Garten einer Frau entdeckt.
Bei der Polizei gab der Rumäne zu, schon mehrere Einbrüche in der Schweiz begangen zu haben. Seine Identität konnte die Polizei jedoch nicht feststellen, weil der Knabe keine Ausweispapiere bei sich trug.
Auch wollte er den Standort des Camps in Frankreich nicht bekannt geben, wo sich seine Grossmutter angeblich befand. Eine Schule besuche er nicht und seine Eltern wohnten in Rumänien, liess der Junge die Polizei wissen.
Weil Fluchtgefahr bestand, wurde der Knabe in einer Einrichtung für Jugendliche in Untersuchungshaft behalten. Der Jugendrichter verurteilte den 12-Jährigen wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Eine Strafe wurde jedoch nicht verhängt und der Knabe freigelassen.
200 Franken pro Hafttag verlangt
Vor Bundesgericht beantragte der Anwalt des Jungen, es sei festzustellen, dass die gegen diesen verhängte Untersuchungshaft rechtswidrig gewesen und ihm pro Hafttag eine Genugtuung von 200 Franken auszurichten sei.
Er begründete das Begehren damit, dass Minderjährige unter 15 Jahren von Gesetzes wegen nicht mit Freiheitsentzug bestraft werden dürften. Weil eine Untersuchungshaft die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, sei Untersuchungshaft gegen unter 15-Jährige nicht zulässig.
Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation in seinem am Freitag publizierten Urteil nicht. In der Jugendstrafprozessordnung sei zwar kein Mindestalter für eine Untersuchungshaft festgelegt worden. Es handle sich dabei gemäss den Lausanner Richtern aber nicht um eine Gesetzeslücke, die von ihnen zu füllen sei.
Vielmehr lasse die Jugendstrafprozessordnung eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur in Ausnahmefällen vor. Das heisst, vorher müssen sämtliche möglichen Ersatzmassnahmen geprüft werden. Darin sieht das Bundesgericht eine ausreichende Garantie dafür, dass eine Untersuchungshaft für unter 15-Jährige jeweils rechtskonform angeordnet wird.
Massnahmen möglich
Hinsichtlich des Verbots von Freiheitsstrafen für Personen unter 15 Jahren führt das Gericht ins Feld, dass stattdessen Massnahmen verhängt werden können. Bei der Beurteilung der zulässigen Höchstdauer einer Untersuchungshaft seien diese zu berücksichtigen.
Im Fall des jungen Rumänen wurde keine Massnahme verhängt, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet werden könnte. Die kantonale Vorinstanz muss deshalb nochmals prüfen, ob allenfalls eine Entschädigung in Betracht kommt. In diesem Punkt hat das Bundesgericht die Beschwerde des Jungen gutgeheissen.
Ansonsten hält es fest, dass die Untersuchungshaft aufgrund der konkreten Umstände verhältnismässig gewesen sei. (Urteil 6B_1026/2015 vom 11.10.2016)