Urteil gegen rücksichtslosen Autolenker in Begegnungszone bestätigt

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Autolenkers bestätigt, der einer Fussgängerin in einer Begegnungszone den Vortritt verwehrt hat. Laut den Richtern in Lausanne durfte die Zürcher Justiz bei ihrem Schuldspruch auf die Aussagen des Opfers abstellen.

Der fehlbare Autolenker hatte der Fussgängerin in einer Bewegungszone den Vortritt verwehrt (Symbolbild) (Bild: sda)

Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Autolenkers bestätigt, der einer Fussgängerin in einer Begegnungszone den Vortritt verwehrt hat. Laut den Richtern in Lausanne durfte die Zürcher Justiz bei ihrem Schuldspruch auf die Aussagen des Opfers abstellen.

Der Mann war im Januar 2010 im Zentrum von Affoltern am Albis ZH unterwegs gewesen. In der dort signalisierten Begegnungszone haben Fussgänger grundsätzlich Vortritt und die Höchstgeschwindigkeit ist auf 20 Stundenkilometer begrenzt. Auf seiner Fahrt zur Post übersah er eine Fussgängerin, die gerade die Strasse überqueren wollte.

Nach Angaben der betroffenen Frau, einer früheren Polizistin, fuhr der Autolenker mit übersetzter Geschwindigkeit ungebremst auf sie zu, so dass sie sich mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit bringen musste. Das Zürcher Obergericht sprach den Fahrer im vergangenen März der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig.

Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen à 150 Franken und zu einer Busse von 600 Franken. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Verurteilten nun abgewiesen.

Emotionen als Hinweis auf Gefährdung

Laut den Richtern in Lausanne durften ihre Zürcher Kollegen aufgrund der Aussagen der Fussgängerin davon ausgehen, dass der Autolenker tatsächlich mit deutlich übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist und und sie dabei durch die Missachtung des Vortrittsrechts konkret gefährdet hat.

Haltbar sei insbesondere, dass das Obergericht bezüglich der Fähigkeiten zum Schätzen von Geschwindigkeiten ihre frühere Polizei-Ausbildung berücksichtigt habe. In diesem Rahmen habe die Frau bei Verkehrskontrollen auch Tempomessungen durchgeführt.

Nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Betroffenen spricht laut Bundesgericht schliesslich, dass sie nach dem Vorfall offenbar sehr aufgewühlt war und emotional reagiert hat. Nach Ansicht des Gerichts ist dies vielmehr ein Hinweis darauf, dass sie durch die Fahrweise des Verurteilten tatsächlich gefährdet wurde.

Nächster Artikel