Das UVEK muss bei der Festlegung der Gebirgslandeplätze im südöstlichen Wallis über die Bücher. Das Bundesverwaltungsgericht hat vier Beschwerden teilweise gutgeheissen und verlangt die Einholung eines Gutachtens der Natur- und Heimatschutzkommission.
Das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hatte im November 2010 die Gebirgslandeplätze (GLP) in der Region Wallis Südost bezeichnet, die für Heliskiing sowie für Ausbildungs- und Übungszwecke genutzt werden.
Die Nutzung der GLP Aeschhorn, Alphubel und Monte Rosa wurde dabei auf die Zeit zwischen dem 1. Oktober und dem 30. Juni beschränkt. Das ganze Jahr genutzt werden darf der GLP Theodulgletscher.
Neugeschaffen wurde der GLP Trift, der aber nur in der Periode vom 1. Dezember bis zum 30. April angeflogen werden darf. Als Kompensation für den GLP Trift sollte zudem der Landeplatz Unterrothorn oder ein Platz in der benachbarten Region Aletsch-Susten aufgehoben werden.
Abklärungen zu BLN-Objekt
Gegen die Verfügung des UVEK gelangten die Gemeinde Zermatt, der Schweizer Alpen-Club SAC, die Swiss Helicopter Association, die Air Zermatt und die Schweizerische Gletscherpilotenvereinigung aus unterschiedlichen Gründen ans Bundesverwaltungsgericht. Die Richter in Bern haben die Beschwerden nun teilweise gutgeheissen.
Gemäss dem Urteil hat das UVEK ungenügend abgeklärt, wie weit die Landeplätze mit dem Schutz der im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) verzeichneten Region Dent Blanche-Matterhorn-Monte Rosa vereinbar sind. Dazu muss das UVEK ein Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einholen.
Laut Gericht wird sich die Kommission dabei insbesondere zum GLP Monte Rosa zu äussern haben, dem sie bereits in ihrer bisherigen Stellungnahme kritisch gegenüber gestanden habe. Das Urteil enthält zudem interessante Anmerkungen zur Nutzung der GLP für Heliskiing und andere touristische Landungen.
Kritische Töne zu Heliskiing
Diese Aktivitäten mögen laut Gericht wohl für die Fremdenverkehrsregion Zermatt wichtig sein. Aus gesamtschweizerischer Sicht würden die touristischen Anliegen aber kein Interesse von nationaler Bedeutung darstellen, was bei der Pflicht zur Erhaltung eines BLN-Objekts zu berücksichtigen sei.