Verkürzte Fristen zwischen zwei Wahlgängen

Der Solothurner Kantonsrat will künftig bei Majorzwahlen die Fristen zwischen einem ersten und einem zweiten Wahlgang klar verkürzen. Der Rat beschloss am Mittwoch gegen den Willen der SVP, dass die Frist zwischen einem ersten und zweiten Wahlgang „in der Regel vier Wochen betragen“ soll.

Der Solothurner Kantonsrat will künftig bei Majorzwahlen die Fristen zwischen einem ersten und einem zweiten Wahlgang klar verkürzen. Der Rat beschloss am Mittwoch gegen den Willen der SVP, dass die Frist zwischen einem ersten und zweiten Wahlgang „in der Regel vier Wochen betragen“ soll.

Bisher kannte der Kanton Solothurn keine verbindliche Frist, was zum Teil zu überlangen Fristen führte. So betrugen diese im besten Falle sechs Wochen, so zum Beispiel bei den Ständeratswahlen 2011, im schlechtesten Falle gar neun Wochen bei den Regierungsratswahlen 1997.

Mit solch langen Fristen steht der Kanton Solothurn im interkantonalen Vergleich alleine da. Weil bei einer Verkürzung der Fristen wohl das Wahlrecht der Auslandschweizer bei kantonalen Wahlen beschnitten werden müsste, stimmte die SVP gegen die neue Regelung.

Die Regierung hat nun dem Kantonsrat möglichst rasch eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, so dass die neuen Fristen bereits für die Gesamterneuerungswahlen für den Regierungsrat 2013 gelten.

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