Verteidiger will Daniel Gloor Gefängnis ersparen im BVK-Prozess

Im BVK-Korruptionsprozess vor dem Zürcher Bezirksgericht ist am Donnerstagnachmittag der erste Verteidiger zu Wort gekommen: Der Anwalt des Hauptangeklagten Daniel Gloor, dem ehemaligen Anlagechef der kantonalen Pensionskasse, verlangt für seinen Mandanten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Der Hauptangeklagte, Daniel Gloor, schreitet zum Zürcher Bezirksgericht (Archiv) (Bild: sda)

Im BVK-Korruptionsprozess vor dem Zürcher Bezirksgericht ist am Donnerstagnachmittag der erste Verteidiger zu Wort gekommen: Der Anwalt des Hauptangeklagten Daniel Gloor, dem ehemaligen Anlagechef der kantonalen Pensionskasse, verlangt für seinen Mandanten eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

Davon soll Gloor 24 Monate bedingt erhalten und 6 Monate unbedingt. Sofern sich der Angeklagte innerhalb von zwei Jahren nichts zu Schulden kommen liesse, müsste er somit gar nicht mehr ins Gefängnis, weil er bereits sechs Monate in Untersuchungshaft sass.

Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Amtsführung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei freizusprechen. Auch auf die Bestechungsvorwürfe in drei Punkten soll das Gericht gemäss Anwalt nicht eingehen. Für die Übergabe eines Betrages von 200’000 Franken von einem Financier als Dank für eine BVK-Geldanlage habe es keine Vorabsprache gegeben.

800’000 Franken Schmiergelder bezogen

Zudem hätten die Zahlungen eines anderen Bestechers höchstens eine halbe Million Franken betragen und nicht wie von der Anklage erwähnt 860’000 Franken. Ferner könne in einem weiteren Fall nicht von Bestechung gesprochen werden, bei dem ein Geschäftspartner 300’000 Franken in Aussicht gestellt hatte, die Gloor nach seiner Pensionierung hätte beziehen können.

Eingestanden hat der Verteidiger die passive Bestechung im Umfang von rund 800’000 Franken sowie den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses. Die beantragte Einziehungsforderung zugunsten des Kantons Zürich müsse entsprechend des reduzierten Bestechungsumfangs herabgesetzt werden. Zudem seien die beschlagnahmten Konten seiner minderjährigen Kinder mit etwa 80’000 Franken freizugeben.

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