Ein 27-jähriger Zürcher, der 2006 nach einem Fussballspiel des FCZ einen anderen Fan brutal niedergeschlagen hat, muss definitiv für vier Jahre hinter Gitter. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass er die schwere Verletzung und Behinderung seines Opfers in Kauf genommen hat.
Das heute 33 Jahre alte Opfer, ein Fan des FC Zürich, war nach dem überraschenden Meisterschaftsgewinn des FCZ gegen den FC Basel am 13. Mai 2006 in den frühen Morgenstunden in eine Pöbelei geraten und wollte schlichten. Ein anderer FCZ-Fan schlug ihm dabei unvermittelt mit voller Wucht die Faust ins Gesicht.
200’000 Franken Genugtuung
Der angetrunkene Mann fiel auf den Hinterkopf, erlitt dabei gravierende Kopfverletzungen und ist seither schwer behindert. In erster Instanz wurde der Schläger dafür wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Das Zürcher Obergericht kam im vergangenen März dann zum Schluss, dass er wegen (eventual-) vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu verurteilen sei. Es sprach gegen den heute 27-Jährigen eine Freiheitsstrafe von vier Jahren aus. Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung von 200’000 Franken Genugtuung an das Opfer.
Das Verdikt umfasste zusätzlich eine bereits rechtskräftig gewordene Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, weil der Täter 2007 einen anderen Mann bewusstlos geprügelt hatte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Verurteilten nun abgewiesen.
Konkrete Umstände entscheidend
Dieser hatte argumentiert, dass ihm das Risiko einer schweren Körperverletzung bei seinem Opfer weder bekannt gewesen sei, noch dass er dies in Kauf genommen habe. Ein Faustschlag ins Gesicht führe normalerweise nur zu einer einfachen Verletzung.
Bei seinem Schlag liege eine unglückliche Ausnahme vor. Fakt sei zudem, dass es im Boxsport höchst selten zu schweren oder gar lebensgefährlichen Verletzungen komme.
Vergleich mit Boxsport abwegig
Laut Bundesgericht ist über die rechtliche Qualifikation der Folgen eines Faustschlags jeweils aufgrund der konkreten Tatumstände zu entscheiden. Hier sei von einem ausserordentlich wuchtigen Schlag und einem reduzierten Opfer auszugehen.
Ein unkontrollierter Sturz und ein Aufschlag des Kopfs auf dem Asphalt sei unter diesen Umständen keineswegs aussergewöhnlich gewesen. Die schwere Verletzung resultiere damit nicht bloss aus einem unglücklichen Tatablauf.
Den Vergleich des Verurteilten mit dem Boxsport bezeichnen die Richter in Lausanne als abwegig. Im Ring stünden sich trainierte Gegner gegenüber, und die Schläge erfolgten nicht unerwartet. Laut Gericht ist schliesslich auch die Höhe der ausgesprochenen Strafe nicht zu beanstanden.