Vier junge Schweizer gestehen Brandstiftungen in Brugg AG

Die Brandserie in Brugg AG von Anfang August ist geklärt. Vier Schweizer im Alter von 19 bis 20 Jahren haben gestanden, einen Personenwagen, den Teil eines Schrebergartenhäuschen sowie ein Vogelschutzhäuschen in Brand gesetzt zu haben. Es entstand ein Schaden von mehreren zehntausend Franken.

Die Brandserie in Brugg AG von Anfang August ist geklärt. Vier Schweizer im Alter von 19 bis 20 Jahren haben gestanden, einen Personenwagen, den Teil eines Schrebergartenhäuschen sowie ein Vogelschutzhäuschen in Brand gesetzt zu haben. Es entstand ein Schaden von mehreren zehntausend Franken.

Die vier Personen aus der Region müssen mit einer Anklage wegen Brandstiftung rechnen, wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am Donnerstag mitteilte. Die Brände waren in der Nacht auf den 1. August gelegt worden und hatten die Feuerwehr sowie die Polizei auf Trab gehalten.

Alle vier Tatverdächtigen sassen zwischen Anfang Dezember bis kurz vor Weihnachten in Untersuchungshaft. Das sagte Nicole Burger, fallführende Staatsanwältin, auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.

Die der Tat dringend verdächtigten Schweizer gaben gemäss Staatsanwaltschaft an, am Abend des 31. Juli gemeinsam eine grössere Menge Alkohol getrunken zu haben.

Zwei der Beschuldigten sagten aus, es habe sich bei den Bränden um vorsätzliche Brandstiftung gehandelt. Ein Beschuldigter sprach von Fahrlässigkeit, und eine weitere Person will sich aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr an die Geschehnisse erinnern.

Aufwendige Ermittlungen

Die Staatsanwaltschaft geht nach eigenen Angaben angesichts der Untersuchungsergebnisse, der Aussagen von Zeugen und Tatverdächtigen von vorsätzlicher Brandstiftung aus. Den Beschuldigten droht neben Schadenersatzklagen eine Freiheitsstrafe von mindestens einem bis maximal 20 Jahren.

Die Ermittlungen gestaltete sich aufwendig. Nachdem ein erster Tatverdacht gegen einen der Beteiligten bereits kurz nach der Tatnacht vorlag, gelang es der Staatsanwaltschaft erst nach längerer Untersuchungstätigkeit, auch die übrigen Tatverdächtigen zu überführen.

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