Villnachern AG erhält nicht mehr Lärmschutz an SBB-Bözberglinie

Die SBB muss beim Lärmschutz in Villnachern AG entlang der Bözberg-Bahnlinie nicht nachbessern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Gemeinde abgewiesen. Die Gemeinde forderte eine Verlängerung der bestehenden Lärmschutzwand um 400 Meter bis zum Portal Villnacherntunnel.

Die SBB muss beim Lärmschutz in Villnachern AG entlang der Bözberg-Bahnlinie nicht nachbessern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Gemeinde abgewiesen. Die Gemeinde forderte eine Verlängerung der bestehenden Lärmschutzwand um 400 Meter bis zum Portal Villnacherntunnel.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt in seinem am Dienstag veröffentlichten Entscheid den Standpunkt des Bundesamtes für Verkehr (BAV), wonach dieser Streckenabschnitt als lärmsaniert gilt.

Der Gemeinderat befürchtet jedoch mehr Lärm. Die SBB will im Rahmen des Konzepts «Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur» (ZEB) mehr Züge über die Bözbergstrecke rollen lassen. Diese Strecke wird neben Personenzügen vor allem von Transit-Güterzügen Basel-Chiasso/Luino (Gotthard-Achse) befahren.

Das Projekt sieht vor, die Zugfolgezeit für Güterzüge von vier auf drei Minuten zu verkürzen. Bis ins Jahr 2025 soll sich die Zahl der Güterzüge praktisch verdoppeln: auf 130 am Tag und auf rund 82 Güterzüge in der Nacht.

Um dies zu ermöglichen, müssen diverse Signale ausgetauscht oder neu aufgebaut werden. Ein neues elektronisches Stellwerk soll die vorhandenen Relaisstellwerke ersetzen. In Effingen und Schinznach Dorf sollen zudem Weichen und Gleise ersetzt werden.

Mehr Züge, die jedoch leiser sind

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinen Erwägungen aus, die Prognose für den zu erwartenden Lärm falle tiefer aus als für eine Sanierung notwendig sei. Der Hauptgrund sei, dass die Grauguss-Bremssohlen an der Güterwagen durch Verbundstoffsohlen ersetzt würden.

Diese Massnahme gewährleiste glatte Radlaufflächen, so dass weniger Durchfahrtslärm entstehe. Im Fall von Villnachern werde die Zahl der Züge zwar zunehmen, die einzelnen Züge seien jedoch leiser.

Das Gericht weist auch darauf hin, dass gemäss der Lärmschutzverordnung (LSV) bei der Beurteilung des Lärms nicht auf die Spitzenpegel abgestellt werde – sondern auf die Pegel, die über einen gewissen Zeitraum gemittelt würden. Beim nächtlichen Eisenbahnlärm falle der Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr ins Gewicht.

Der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Der Gemeinderat von Villnachern kann ihn an das Bundesgericht weiterziehen. (Urteil A-3993/2015 vom 15.02.2016)

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