Wahlmodus für Solothurner Amtsgerichtspräsidenten ist rechtens

Das Verfahren für die Wahl der Amtsgerichtspräsidenten im Kanton Solothurn ist verfassungskonform, auch wenn im ersten Wahlgang nur die bisherigen Amtsinhaber zur Wahl zugelassen sind. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die Amteibeamtenwahlen vom 21. Mai werden wie anberaumt durchgeführt.

Das Verfahren für die Wahl der Amtsgerichtspräsidenten im Kanton Solothurn ist verfassungskonform, auch wenn im ersten Wahlgang nur die bisherigen Amtsinhaber zur Wahl zugelassen sind. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Die Amteibeamtenwahlen vom 21. Mai werden wie anberaumt durchgeführt.

Der Wahlmodus für die Solothurner Amtsgerichtspräsidenten lasse sich zwischen der Wiederwahl auf kurze Amtszeit mit einem offenen Kandidatenkreis und einer einmaligen Wahl auf längere Dauer einordnen. Dies schreibt das Bundesgericht in seinem am Montag publizierten Urteil.

Im ersten Wahlgang der Erneuerungswahlen für die Amtsgerichtspräsidenten können nur die bisherigen Amtsinhaber kandidieren – ausser sie stellen sich nicht mehr zur Wahl. Im ersten Wahlgang gilt das Majorzprinzip.

Gegen dieses Prozedere hat ein Anwalt Beschwerde eingereicht. Er hatte in der Amtei Bucheggberg-Wasseramt für sich selbst einen Wahlvorschlag eingereicht. Der Vorsteher des Oberamts Region Solothurn liess den Bewerber wissen, dass er für den ersten Wahlgang nicht berücksichtigt werden könne.

Richterliche Unabhängigkeit

Ebenso wie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat auch das Bundesgericht die Beschwerde dagegen abgewiesen. Grundsätzlich seien die Kantone in der Ausgestaltung ihres politischen Systems und des Wahlverfahrens weitgehend frei.

Der Solothurner Wahlmodus gewähre eine gewisse Stabilität und diene der richterlichen Unabhängigkeit. Ein Richter komme so vor den Wahlen nicht in Versuchung, Entscheide im Hinblick auf eine Wiederwahl zu fällen.

Der erste Wahlgang sei deshalb aber keine Scheinwahl, schreibt das Bundesgericht. Wahlberechtigte hätten nämlich die Möglichkeit, durch leere Stimmen ihren Willen zur Abwahl eines Amtsgerichtspräsidenten zum Ausdruck zu bringen. Erreiche ein bisheriger Stelleninhaber das absolute Mehr nicht, sei die Stelle vor dem zweiten Wahlgang auszuschreiben. (Urteil 1C_88/2017 vom 30.03.2017)

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