Ein Walliser Lehrer, der kein Kruzifix im Schulzimmer haben wollte, ist von der Schulgemeinde Stalden zu Unrecht fristlos entlassen worden. Das Walliser Kantonsgericht hat die Beschwerde des Lehrers gutgeheissen, wie es am Donnerstag mitteilte.
Der Lehrer Valentin Abgottspon war von der Regionalschule Stalden im Herbst 2010 fristlos entlassen worden. Er stellte sich auf den Standpunkt, dieser Entscheid sei unter anderem deswegen erfolgt, weil er sich geweigert habe, ein Kruzifix in seinem Klassenzimmer wieder aufzuhängen.
Die Regionalschule hingegen rechtfertigte die fristlose Entlassung mit weiterem Fehlverhalten des Lehrers, unter anderem wegen mangelnden Respekts gegenüber den Vorgesetzten sowie fehlender Qualifikationen.
Der Walliser Staatsrat hatte die fristlose Entlassung im August 2011 geschützt. Dagegen reichte Abgottspon eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Walliser Kantonsgericht ein. Dieses hiess die Beschwerde nun gut.
Keine Stellungnahme zu Kruzifixen
Zur Frage der Rechtmässigkeit von Kruzifixen in Klassenzimmern öffentlicher Schulen musste das Kantonsgericht nicht abschliessend Stellung nehmen. Es verwies aber auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. März 2011, in dem dieser klar festgehalten habe, dass Kruzifixe in Klassenzimmern öffentlicher Schulen oder auch an anderen öffentlichen Orten Italiens keine Grundrechte verletzten.
Im vorliegenden Fall konzentrierte sich das Kantonsgericht laut eigenen Angaben auf die Beurteilung des Verhaltens der Parteien und auf die Frage nach der Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung. Hierzu hält das Gericht fest, dass nur ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten eine fristlose Auflösung des Angestelltenverhältnisses rechtfertige.
Kein Anspruch auf Wiederanstellung
„Das Kantonsgericht vermochte das Fehlverhalten, das dem Lehrer zum Vorwurf gemacht wurde, nicht als dermassen schwerwiegend zu qualifizieren, dass es eine fristlose Entlassung ohne Abmahnung gerechtfertigt hätte“, heisst es im Urteil. Überdies sei Abgottspon vor dem Entlassungsentscheid nicht angehört worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Das Kantonsgericht weist gleichzeitig aber daraufhin, dass entlassene Angestellte für den Fall, dass sie mit den Beschwerden gegen ihre Entlassung obsiegen, gemäss Personalgesetz keinen Anspruch auf Weiter- oder Wiederbeschäftigung haben.