Am vierten Tag im IS-Prozess in Bellinzona haben die Verteidiger des dritten und vierten Angeklagten ihre Plädoyers gehalten. Auch sie fordern Freisprüche bezüglich des Vorwurfs der Unterstützung einer kriminellen Organisation.
Als Auftakt hielt der Verteidiger jenes Angeklagten sein Plädoyer, der im Oktober 2013 in die Schweiz einreiste. Gemäss Bundesanwaltschaft (BA) wollte er in der Schweiz eine Zelle der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) errichten.
Die Anklage stützt sich in diesem Punkt auf zwei Chat-Gespräche auf Facebook. Gemäss dem Anwalt des Verteidigers geht aus diesen Gesprächen vor allem hervor, dass sein Mandant aufgrund seiner Flucht Schulden hatte.
Wegen seiner Mittellosigkeit habe er sich an Abu Hajer gewendet. Diesem wird von der BA eine Führungsrolle beim IS zugesprochen.
Der Verteidiger versuchte in seinem Plädoyer vor allem aufzuzeigen, was gemäss Artikel 260ter des Strafgesetzbuchs bezüglich des Straftatbestands «Kriminelle Organisation» überhaupt strafbar ist.
Er erläuterte, dass eine kriminelle Organisation unter anderem erst dann als solche bezeichnet werden könne, wenn sie über eine Struktur verfüge und der Geheimhaltung unterliege.
Ein Gutachten habe gezeigt, dass der IS in Syrien sich im eingeklagten Zeitraum noch im Aufbau befand. Von einer gefestigten Organisation könne deshalb nicht die Rede sein.
Auch wies der Verteidiger darauf hin, dass der besagte Abu Hajer ein Phantom bleibe und seine Funktion unklar sei.
Lediglich bezüglich des illegalen Aufenthalts in der Schweiz sei sein Mandant zu verurteilen, hielt der Anwalt fest. Er beantragte dafür eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 10 Franken.
Fragliche Türkeireise
Der letzte Angeklagte befindet sich auf freiem Fuss. Ihm hatte die BA versucht nachzuweisen, dass er Funkgeräte nach Syrien gebracht und so den IS unterstützt habe.
Konkrete Beweise für diese Reise gebe es nicht, versuchte der Verteidiger aufzuzeigen. Weder seien Stempel im Pass vorhanden, noch konnte die Türkei Unterlagen zu einer mutmasslich stattgefundenen Verhaftung des Angeklagten liefern.
Auch den Vorwurf der angeblich salafistischen Gesinnung des Angeklagten galt es für dessen Verteidiger zu enthärten. Die BA habe einzelne Passagen von Predigten seines Mandanten isoliert betrachtet, sagte der Anwalt.
Der Angeklagte war vor seiner Verhaftung als Prediger tätig und verfügt über eine entsprechende Ausbildung.
Vorverurteilung durch Presse
Die beiden Verteidiger kritisierten die Vorverurteilung ihrer Mandanten durch die Presse. Die Anklageschrift sei weit vor Prozessbeginn öffentlich geworden. Zudem habe die Bundesanwaltschaft mit dem Fall PR und Imagepflege in eigener Sache betrieben.
Auch aus diesem Grund verlangen alle Verteidiger eine Genugtuung für ihre Klienten.