Am Donnerstag ist der Fluglärmstreit zwischen der Schweiz und Deutschland in eine neue Runde gegangen. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg führte die Schweiz ihre bekannten Argumente gegen die deutschen Anflug-Beschränkungen ins Feld.
Bei der Verhandlung vom Donnerstag stützte sich die Schweiz auf insgesamt sechs Argumente. Gemäss dem Sitzungsprotokoll berief sich der Anwalt der Eidgenossenschaft unter anderem auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz, das Europäische Gericht (EuG), in ihrem Urteil den Sachverhalt generell falsch dargestellt habe.
Nach Ansicht der Schweiz hätte das EuG die Vereinbarkeit des deutschen Vorgehens mit den Grundsätzen der Dienstleistungsfreiheit und der Verhältnismässigkeit prüfen müssen. „Dann hätte das EuG unweigerlich zum Schluss kommen müssen, dass diese Massnahmen unverhältnismässig sind.“
EU-Urteil: Kein Flugverbot, nur grössere Flughöhe nötig
Das Flugverbot in den Randstunden ist nach Ansicht der Schweiz zudem diskriminierend für die Fluggesellschaft Swiss. Diese werde als Hauptnutzerin des Flughafens Zürich gegenüber ihren Mitbewerbern benachteiligt. Das EuG erkannte diese Benachteiligung bei ihrem Urteil im Jahr 2010 jedoch nicht an.
Die deutsche Verordnung sei keineswegs ein Flugverbot, sondern fordere lediglich eine Änderung der Flugwege, damit das deutsche Gebiet in Grenznähe nicht in geringer Höhe überflogen werde, entschied das Gericht damals.
Der Anwalt der Eidgenossenschaft argumentierte in der Verhandlung vom Donnerstag weiter, dass es „weniger einschneidende Massnahmen“ gebe als ein Flugverbot. Als Alternative hatte die Schweiz bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Lärmkontingent vorgeschlagen, wie es am Flughafen Frankfurt am Main seit 2002 angewendet wird.
Zürich und Frankfurt nicht vergleichbar
Die EU-Richter kritisierten aber in ihrem erstinstanzlichen Urteil, dass die Schweiz keinen Präzedenzfall angeführt habe, in dem ein Lärmkontingent in dieser Art funktionieren würde. Die deutsche Seite wiederum betonte, dass die blosse Erwähnung eines für den Flughafen Frankfurt geltenden Lärmkontingentes nicht ausreiche, um zu beweisen, dass dieses auch in Zürich funktionieren würde.
Ob die Schweiz mit ihrer Argumentation beim EuGH erfolgreich ist, wird sich erst in etwa drei bis sechs Monaten zeigen. Dann soll das Urteil gefällt werden. Es ist die letzte juristische Instanz, welche die Schweiz in dieser Sache anrufen kann.