Das Bundesverwaltungsgericht hat den vom Aargauer Regierungsrat festgesetzten Taxpunktwert für Physiotherapeuten aufgehoben. Für die Bestimmung des korrekten Werts, fehlt die Berechnungsgrundlage. Diese muss gesamtschweizerisch festgelegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet mit dem am Donnerstag publizierten Urteil seine in einem Pilotverfahren entwickelte Rechtsprechung an. Es hat dieses Jahr bereits den vom Thurgauer Regierungsrat festgesetzten Taxpunktwert aufgehoben. Vergleichbare Fälle sind für weitere Kantone beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Im Kanton Aargau hatte die Regierung den Taxpunktwert im Juli 2013 rückwirkend auf den 1. Januar 2013 auf 1.04 Franken festgesetzt. Dieser Wert muss auf einem Modelltaxpunktwert basieren, der gesamtschweizerisch gilt.
Der Bundesrat hat diesen Wert letztmals 1998 auf 0.94 Franken festgelegt. Weil der Verband der Physiotherapeuten (physioswiss) den Tarifvertrag kündigte, besteht seit Juli 2011 keine nationale Tarifstruktur mehr und damit kein Modelltaxpunktwert.
Die physioswiss und die 47 in der tarifsuisse zusammengeschlossenen Krankenkassen haben einen nationalen Vertrag ausgearbeitet. Dieser muss jedoch noch vom Bundesrat genehmigt werden. (Urteil C-4482/2013 und C-4519/2013 vom 30.10.2014)