Weko verbietet Hotelbuchungsplattformen die Forderung von Bestpreis-Garantien

Die Wettbewerbskommission zerreisst die Kette, an die die Hotels von Buchungsplattformen genommen wurden. Hotels sollen auch tiefere Preise anbieten können.

Hotels dürfen nicht zu Bestpreis-Garantien verpflichtet werden. Das hat die Weko entschieden. Hotelschlüssel an der Reception. (Bild: sda)

Die Wettbewerbskommission zerreisst die Kette, an die die Hotels von Buchungsplattformen genommen wurden. Hotels sollen auch tiefere Preise anbieten können.

Hotelbuchungsplattformen dürfen von den Hotels keine Bestpreis-Garantie verlangen. Das hat die Wettbewerbskommission (Weko) nach Untersuchungen gegen Booking.com, Expedia und HRS entschieden. Die Weko beurteilt die Vertragsklausel als Verstoss gegen das Kartellgesetz.

Die Plattformen hatten von den Hotels verlangt, auf keinem anderen Vertriebskanal tiefere Preise oder eine grössere Anzahl Zimmer anzubieten. Für die Hotels kann das problematisch sein: Wenn sie nämlich auf den Buchungsplattformen präsent sein wollen, müssen sie auf anderen Vertriebskanälen die gleichen Preise verlangen – auch wenn dort tiefere Kommissionen anfallen.

Einmal festgelegt können die Hoteliers die Zimmerpreise zudem nicht kurzfristig oder vereinzelt senken. Sie müssten dann auch alle anderen Preise nach unten korrigieren.

Klauseln wurde bereits angepasst

Die weltgrösste Agentur für Online-Buchungen, Booking.com mit Hauptsitz in Amsterdam, sowie die aus den USA stammende Expedia haben ihre Vertragsklauseln unterdessen angepasst. Die nun durch die Weko verbotene Vertragsbedingung ist nicht mehr in deren Verträgen zu finden, dafür weniger restriktive Bestimmungen.

Ob diese neuen Bestimmungen kartellrechtlich zulässig sind, kann die Weko noch nicht abschliessend beurteilen. Es bestünden noch zu wenig Erfahrungswerte, schreibt die Behörde. Sie behalte es sich vor, die Entwicklungen am Markt zu beobachten und bei Bedarf erneut einzugreifen.

HRS (Hotel Reservation Service) mit Sitz in Köln hat die nun unzulässige Vertragsklausel hingegen noch immer in seinen Verträgen stehen. Dies müsse jetzt angepasst werden, schreibt die Weko.

Gebüsst werden die drei Buchungsplattformen aber nicht. Ihr Verhalten falle nicht unter die Kategorie der direkt sanktionierbaren Verhaltensweisen, schreibt die Weko. Der Verdacht, dass die Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung missbraucht hätten, habe sich nicht erhärtet.

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