Der im Februar festgenommene mutmassliche Dschihad-Kämpfer aus Winterthur bleibt in Untersuchungshaft. Das Bundesstrafgericht hat seine Beschwerde abgewiesen.
Aus dem Beschluss des Gerichts geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft einen belastenden Zeugen in petto hat. Sie erhielt im August mit Hilfe eines Rechtshilfegesuchs das Einvernahmeprotokoll mit dem besagten Zeugen. Der inhaftierte Winterthurer wurde gemäss dem Beschluss des Bundesstrafgerichts noch nicht damit konfrontiert.
Die Bundesanwaltschaft will den Zeugen selbst noch befragen. Sie hat deshalb beantragt, dass die entsprechenden Akten dem Beschuldigten vorerst nicht bekannt gegeben werden, damit die Identität der Person geheim bleibt.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat dieses Anliegen gutgeheissen, und die Verlängerung der Untersuchungshaft aufgrund der restlichen Akten gewährt.
Grosse Verdunkelungsgefahr
Es hält fest, dass nach wie vor ein dringender Tatverdacht besteht. Dem Mann wird vorgeworfen, in Syrien für den IS im Einsatz gewesen zu sein. Die Äusserungen des Winterthurers, dass er in Syrien nur Hilfsgüter verteilt habe, bezeichnet das Bundesstrafgericht als Schutzbehauptung.
Zwar seien gemäss Gericht seit Ende Juni keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn hinzu gekommen. Dennoch bestehe aufgrund der Verdunkelungsgefahr weiterhin ein hinreichender Haftgrund.
Aus dem Beschluss der Beschwerdekammer geht hervor, dass der Mann versuchte, mit der Hilfe anderer Häftlinge Botschaften aus der Untersuchungshaft hinauszubringen und zu empfangen.
Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte ein grosses Interesse daran habe, weitere mutmassliche Personen zu warnen oder zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Kämpfer rekrutiert
Dem Winterthurer wird nicht nur vorgeworfen, selbst im Kriegsgebiet in Syrien gewesen zu sein. Er soll in seinem Kampfsportverein in Winterthur auch weitere Personen für den IS rekrutiert haben, die nach Syrien reisten.
Zudem war er ein Bekannter jenes Geschwisterpaars, das Ende 2014 vom Vater vermisst gemeldet wurde. Es war daraufhin festgestellt worden, dass es zunächst in die Türkei und anschliessend in den Irak gereist war. (Beschluss BH.2016.3 und BP.2016.57 vom 04.10.2016)