Wer zu Unrecht betrieben wird, kann dies in Zukunft einfacher von einem Gericht feststellen lassen. Das Bundesgericht ändert mit einem am Mittwoch publizierten Entscheid die bisherige Praxis, die strengere formelle Voraussetzungen an eine Feststellungsklage hatte.
Unabdingbares Erfordernis war bisher ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches wurde bejaht, wenn nicht nur Bagatellbeträge betrieben wurden. Zudem musste der Betriebene konkret darlegen, dass er durch die Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert wird.
Neu ist beides nicht mehr notwendig. Allein die Tatsache, dass ein angeblich geschuldeter Betrag in Betreibung gesetzt worden ist, reicht nun als schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Forderung.
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil schreibt, leidet die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Betriebenen, unabhängig davon, ob eine eingeleitete Betreibung begründet ist oder nicht.
Der Betriebene erhält mit der neuen Praxis die Möglichkeit, nach Erhebung seines Rechtsvorschlags selber aktiv zu werden. Er muss nicht mehr auf die allfällige Klage des angeblichen Gläubigers warten.
Das Gesetz sieht zwar vor, dass ein Betriebener den Nachweis anhand von Urkunden erbringen kann, dass eine Forderung gar nicht besteht. Verfügt er aber über keine Urkunden – wie dies bei zu Unrecht Betriebenen oftmals der Fall ist – steht ihm die nun erleichterte negative Feststellungsklage zur Verfügung.