Wirtin unterliegt vor Bundesgericht

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Basler Wirtin abgewiesen, die sich gegen eine Verwarnung wegen Verletzung des Rauchverbots gewehrt hatte. Die Frau hatte sich darauf berufen, dass zu jener Zeit in Lokalen, die dem Verein «Fümoar» angehören, das Verbot nicht durchgesetzt worden sei.

Verbotenes Vergnügen: Auch die gemütliche Quartierbeiz muss rauchfrei bleiben. (Bild: Keystone)

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Basler Wirtin abgewiesen, die sich gegen eine Verwarnung wegen Verletzung des Rauchverbots gewehrt hatte. Die Frau hatte sich darauf berufen, dass zu jener Zeit in Lokalen, die dem Verein «Fümoar» angehören, das Verbot nicht durchgesetzt worden sei.

Die Frau, die ein Lokal in Basel betrieb, hatte eine kostenpflichtige Verwarnung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats Basel-Stadt von 2010 bis nach Lausanne weitergezogen. Sie machte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend, wie das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Entscheid festhält.

Ihr gegenüber hätten die Behörden wegen rauchender Gäste eine Verwarnung ausgesprochen, habe die Frau gerügt. Gegenüber 120 dem Verein «Fümoar» angeschlossenen Betrieben hätten sie jedoch darauf verzichtet, das Rauchverbot durchzusetzen. Sie habe aber Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Es anerkenne einen solchen Anspruch ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen, hielt das Bundesgericht nun fest. So sei etwa Voraussetzung, dass die jeweilige Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche und zudem zu erkennen gebe, dass sie auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden wolle.

Voraussetzungen nicht gegeben

Doch stellte laut dem Bundesgericht schon die Vorinstanz fest, die Behörden hätten zunächst einen kantonalen Volksentscheid über eine Lockerung des Rauchverbots abgewartet. Sie hätten aber glaubhaft bekundet, im Falle eines Neins das Verbot danach konsequent durchzusetzen; inzwischen seien gemäss dem Basler Baudepartement gegen 190 Verfahren hängig.

Der Beschwerdeführerin stehe daher ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht zu. Auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit wegen Ungleichbehandlung habe sie nicht dartun können, und die Polizeikontrollen hätten ihre Rechte nicht verletzt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde daher ab, soweit es darauf eintrat.

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