Witwe eines Asbest-Opfers erhält in Strassburg Recht

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat der Witwe eines Asbest-Opfers Recht gegeben. Ihr und den zwei Töchtern sei in der Schweiz mit Verweis auf die Verjährungsfrist ein fairer Prozess verweigert worden.

Gebäude des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Archiv) (Bild: sda)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat der Witwe eines Asbest-Opfers Recht gegeben. Ihr und den zwei Töchtern sei in der Schweiz mit Verweis auf die Verjährungsfrist ein fairer Prozess verweigert worden.

Der Verstorbene hatte zwischen 1965 und 1978 beruflich Kontakt mit Asbest. Im Mai 2004 wurde bei ihm Krebst diagnostiziert, eineinhalb Jahr später starb er. Fünf Tage nach dem Tod ihres Mannes reichte die Witwe eine Genugtuungsforderung ein.

Die Schweizer Unfallversicherung (Suva) habe ihre Schutzpflicht gegenüber ihrem Mann verletzt. Ebenso wie der ehemalige Arbeitgeber müsse die Suva solidarisch für dessen Tod haften. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und im Jahr 2010 auch das Bundesgericht wiesen die Forderung der Frau zurück.

Das Bundesgericht machte geltend, dass das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes eine Frist von höchstens zehn Jahren vorsieht. Die Frau hätte ihre Forderung also 1988 deponieren müssen – 16 Jahre, bevor der Krebs bei ihrem Mann diagnostiziert wurde.

Unmögliche Anforderung

Aus der Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist dies eine unmöglich zu erfüllende Anforderung, die die Klägerin um die Möglichkeit gebracht habe, ihren Anspruch geltend zu machen.

Mit diesem System wären sämtliche Ansprüche von Asbest-Opfern, die mit der Substanz bis zu deren Verbot in der Schweiz im Jahr 1989 in Berührung kamen, gemäss Schweizer Recht verjährt, halten die Strassburger Richter fest.

Wenn wissenschaftlich bewiesen sei, dass eine Person nicht wissen könne, dass sie an einer bestimmten Krankheit leide, müsse dies bei der Bemessung der Verjährungsfrist berücksichtigt werden, hält der Gerichtshof für Menschenrechte fest.

Entschädigung von 21’180 Euro

Eine strikte Auslegung der Fristen verletzt nach Meinung der Richter in Strassburg den Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), in dem das Recht auf ein faires Verfahren festgehalten ist.

Der EGMR verpflichtet die Schweiz deshalb zu einer Genugtuungszahlung von 12’180 Euro an die Witwe sowie die zwei Töchter. Zudem muss sich die Schweiz mit 9000 Euro an deren Unkosten beteiligen.

Im vergangenen November leitete der Bundesrat eine Botschaft für eine Revision der Verjährungsfrist ans Parlament weiter. Die absolute Verjährungsfrist soll für Personenschäden auf 30 Jahre verlängert werden. Zu den Personenschäden zählen auch Asbest-Schäden.

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