Nach einem Angriff auf einen deutschen Polizisten in Essen (D) droht einem 24-jährigen Berner Bankangestellten eine Haftstrafe bis zu zehn Jahren. Der Mann aus dem gewaltbereiten Teil der Fussballfan-Szene muss in Untersuchungshaft auf seinen Prozess warten.
Denn nach den Vorinstanzen wies auch das Oberlandesgericht Hamm eine Haftbeschwerde ab. Das geht aus dem Communiqué des Gerichts hervor, auf das sich ein Bericht in «20minuten.ch» vom Wochenende stützt. Im Fall einer Freilassung bis zur Gerichtsverhandlung befürchten die Behörden, dass sich der Mann in die Schweiz absetzen könnte.
Der 24-Jährige arbeitet den Angaben zufolge bei einer Bank. «Durch einen Fluchtversuch und massiven gewaltsamen Widerstand bei seiner Festnahme hat der Beschuldigte gezeigt, dass er im Grunde nicht bereit ist, sich dem Strafverfahren in Deutschland zu stellen.»
Der Mann soll gemäss den deutschen Behörden zur «Ultra-Szene» des Berner Fussballklubs YB gehören. Gewalttätige YB-Fans sollen regelmässig in Kontakt mit Gleichgesinnten des Wuppertaler SV stehen.
Zwischen beiden Lagern solle es Absprachen geben, nach denen man sich gegenseitig zu Derbys und brisanteren Spielen begleite, schreibt das Oberlandesgericht Hamm. Dabei weiche man tätlichen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans nicht aus.
Am 10. Mai habe sich der Beschuldigte zusammen mit Wuppertaler Fans am Essener Hauptbahnhof aufgehalten. Als ein Polizist einen Wuppertaler Fan wegen Sachbeschädigung habe festnehmen wollen, habe der Berner von hinten mit einer gefüllten Bierflasche gezielt auf den Hinterkopf des Polizisten geschlagen, heisst es im Communiqué.
Die Bierflasche sei zerbrochen, der Beamte bewusstlos zu Boden gefallen. Er habe eine grosse Platzwunde erlitten. Gegen den Berner sei noch am selben Tag Untersuchungshaft angeordnet worden.
Gegen den Mann bestehe der dringende Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung, heisst es weiter. Darauf steht in Deutschland eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Zeugen hätten das Tatgeschehen beobachtet, das auch durch Fotos und Videoaufnahmen belegt sei.