Zivildienstler müssen drei Monate vor Einsatz aufgeboten werden

Zivildienstleistende, die ihren Einsatz nicht selber organisieren, müssen spätestens drei Monate vor Dienstantritt aufgeboten werden. Die vom Bundesrat für Normaleinsätze festgelegte Frist von nur 30 Tagen ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzeskonform.

Ein Zivildienstleistender hilft bei einer Ausgrabung (Archiv) (Bild: sda)

Zivildienstleistende, die ihren Einsatz nicht selber organisieren, müssen spätestens drei Monate vor Dienstantritt aufgeboten werden. Die vom Bundesrat für Normaleinsätze festgelegte Frist von nur 30 Tagen ist laut Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzeskonform.

Zivildienstleistende müssen grundsätzlich selber um ihre Einsätze besorgt sein. Tun sie dies nicht, legt die Vollzugsstelle in einem Aufgebot fest, wann und wo der Einsatz zu leisten ist. Dementsprechend hatte das Regionalzentrum Luzern einen Mann Ende September 2011 für einen Einsatz ab Anfang November aufgeboten.

Es stützte sich dabei auf eine bundesrätliche Verordnung, die für solche amtlichen Aufgebote eine Frist von lediglich 30 Tagen vorsieht. Der Betroffene hatte dagegen vor Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht, dass gemäss Zivildienstgesetz (ZDG) das Aufgebot spätestens drei Monate vor Dienstbeginn mitzuteilen sei.

Kürzere Frist für Noteinsätze

Die Richter in Bern haben ihm nun Recht gegeben und die 30-tägige Frist des Bundesrates für gesetzeswidrig und damit für nicht anwendbar erklärt. Der Entscheid kann nicht mehr ans Bundesgericht weitergezogen werden. Gemäss Urteil wird der Bundesrat im ZDG zwar ermächtigt, für gewisse Fälle kürzere Aufgebotsfristen festzulegen.

Das betreffe aber nur Zivildiensteinsätze zur Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen sowie Kurzeinsätze. Die massgebende Dreimonatsfrist im ZDG ermögliche Zivildienstleistenden, sich auf den Einsatztermin einzustellen und sich entsprechend zu organisieren, etwa im Hinblick auf Familie und Arbeit.

Diese Interessen seien höher zu gewichten als die Bedenken der Vollzugsstelle, dass bei Einhaltung der dreimonatigen Frist der Vollzug des Zivildienstes massiv erschwert werde. Diesem Problem könne mit einer zeitlichen Straffung des Verfahrens bis zum Erlass des Zwangsaufgebotes begegnet werden.

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