Trotz der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren wird einem in der Schweiz geborenen Serben die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen. Das Bundesgericht hat am Mittwoch ein entsprechendes Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bestätigt.
Der Entscheid des Bundesgerichts im Rahmen einer öffentlichen Beratung fiel mit drei zu zwei Stimmen. Die Mehrheit der Richter hielt fest, dass mit der Verurteilung zur mehrjährigen Freiheitsstrafe gemäss Ausländergesetz die Grundlage für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorhanden sei.
Sie kamen jedoch zum Schluss, dass aufgrund der gesamten Umstände des Falles ein Widerruf unverhältnismässig wäre. Sie hielten fest, dass auch bei in der Schweiz geborenen Personen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht per se ausgeschlossen sei.
Die Mehrheit der Richter gewichtete die darüber hinaus gehenden Interessen des Serben jedoch schwerer, als das öffentliche Interessen an der Wegweisung des Mannes aus der Schweiz.
So ist die Ehefrau des Verurteilten Bürgerin der Schweiz und von Bosnien-Herzegowina. Auch der im Oktober 2014 geborene Sohn hat das Schweizer Bürgerrecht. Weiter hat sich der Mann seit seiner Verurteilung im Frühjahr 2014 wohl verhalten, und es wurde ihm eine positive Prognose gestellt. Zu Serbien, dem «Heimatland seiner Eltern» hat der Verurteilte keine Beziehung. Er kennt das Land nur aus Ferienaufenthalten.
Das Bundesgericht ist mit dem vorliegenden Urteil von seiner sonst strengen Praxis im Zusammenhang mit dem Widerruf des Aufenthaltsrechts abgewichen. (Sitzung 2C_94/2016 vom 02.11.2016)