Zu viel Antibiotika in Schweinemast ist «nur» Tierquälerei

Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen Schweinemastbesitzer vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Heilmittelgesetzes freigesprochen hat.

Ein Schweinemastbesitzer ist vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Heilmittelgesetzes freigesprochen worden, obwohl er seinen Tieren Antibiotika verbotenerweise nach Abschluss der Mast verabreicht hatte. Die Verurteilung wegen Tierquälerei wurde aber bestätigt. (Bild: sda)

Das Bundesgericht bestätigt ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, das einen Schweinemastbesitzer vom Vorwurf der vorsätzlichen Übertretung des Heilmittelgesetzes freigesprochen hat.

Der Mann hatte seinen Tieren das Medikament verbotenerweise nach Abschluss der Mast verabreicht. Dafür war er auch wegen mehrfacher vorsätzlicher Tierquälerei verurteilt worden. Diesen Teil des Schuldspruchs und damit eine bedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu 230 Franken und einer Busse von 2000 Franken bestätigte das Kantonsgericht.

Vom Vorwurf der Übertretung des Heilmittelgesetzes wurde der Mastbetreiber freigesprochen. Der Grund: Die Verabreichung des Arzneimittels durch den Tierhalter an die Tiere wird nicht vom Begriff der Abgabe, wie sie im Gesetz verstanden wird, umfasst.

Die Abgabe fand in diesem Fall vom Tierarzt an den Tierhalter als Endverbraucher statt. Zwischen Oktober 2007 und Mai 2011 waren es 925 Kilo, die der Mastbetreiber seinen Schweinen auch tatsächlich verabreichte.

Zwar durfte der Tierarzt aufgrund einer im Gesetz vorgesehenen Vereinbarung für Tierarzneimittel Antibiotika auf Vorrat abgeben. Allerdings hätte er durch Kontrollen gewährleisten müssen, dass kein Missbrauch betrieben wird. Das ist nicht geschehen.

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