Zürcher Gericht ordnet Verwahrung für sadistischen Gewalttäter an

18 Jahre Freiheitsentzug und Verwahrung: Dieses Urteil sprach das Zürcher Bezirksgericht am Dienstag gegen einen 53-jährigen Mann aus. Es sprach den sadistischen Gewalttäter der vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Tötungsversuchs und anderer Delikte schuldig.

Das Zürcher Bezirksgericht (Archiv) (Bild: sda)

18 Jahre Freiheitsentzug und Verwahrung: Dieses Urteil sprach das Zürcher Bezirksgericht am Dienstag gegen einen 53-jährigen Mann aus. Es sprach den sadistischen Gewalttäter der vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Tötungsversuchs und anderer Delikte schuldig.

Der aus Tibet stammende Mann hatte im Oktober 2004 seine 35-jährige Freundin derart zusammengeschlagen, dass die Frau an inneren Blutungen starb. Im März 2006 erstickte er eine damals 41-jährige Frau beinahe mit einem Kopfkissen, das er ihr aufs Gesicht drückte.

Und im Juni 2007 sperrte er eine dritte Freundin in der Wohnung ein, verging sich an ihr und prügelte sie so, dass sie auf einem Auge erblindete. Seit Sommer 2007 sitzt er in Haft.

Ende 2007 hatte das (inzwischen abgeschaffte) Zürcher Geschworenengericht den Mann zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Verwahrung angeordnet. Damals war die Tat von 2006 noch gar nicht bekannt gewesen.

Das Kassationsgericht hob den Entscheid der Geschworenen auf. Der Mann habe schon früher Frauen verprügelt, ohne dass sie gestorben seien. Er habe deshalb nicht mit dem Tod seiner Opfer rechnen müssen.

Tod in Kauf genommen

Das sah das Bezirksgericht nun aber anders. Dass frühere Attacken glimpflicher ausgegangen seien, könne den Beschuldigten nicht entlasten. Wer mit derartiger Gewalt zuschlage, nehme den Tod der Opfer in Kauf.

Der Gutachter diagnostizierte dem Beschuldigten eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung. Der Tibeter ist zudem starker Alkoholiker. Verschiedene Massnahmen, die in den vergangenen Jahren angeordnet worden waren, blieben erfolglos.

Der Mann sei „therapieresistent“, sagte der Gerichtspräsident bei der Urteilseröffnung. Angesichts der vielen gravierenden Vorfälle, der äusserst ungünstigen Prognose und der vom Gutachter festgestellten hohen Rückfallgefahr blieb laut Gerichtspräsident einzig die Verwahrung.

Mit der Freiheitsstrafe folgte das Gericht weit gehend der Anklage. Die Staatsanwältin hatte für den teilgeständigen Täter 20 Jahre gefordert. Demgegenüber plädierte die Verteidigung für eine sechs- bis maximal achtjährige Freiheitsstrafe. Auch eine stationäre Massnahme – also Einweisung in eine Klinik – wäre ihrer Ansicht nach möglich gewesen.

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