Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von Privatpersonen und des Vereins «Ja zum Seeuferweg» gutgeheissen. Der Zürcher Kantonsrat hat die Möglichkeit von Enteignungen zur Realisierung von Seeuferwegen zu Unrecht generell ausgeschlossen.
Die entsprechende Bestimmung im Strassengesetz hat das Bundesgericht nun aufgehoben. Wie die Lausanner Richter in ihrem Urteil festhalten, ist der Bau längerer Uferwegabschnitte praktisch unmöglich, wenn die Option von Enteignungen nicht zur Verfügung steht.
Wenn nur schon ein einzelner Eigentümer in einer Reihe von Grundstücken an einem See oder Fluss den für einen Weg notwendigen Boden oder die Rechte dafür nicht abtrete, werde die Realisierung verunmöglicht.
Das Raumplanungsgesetz des Bundes verlangt jedoch, dass der Zugang für die Öffentlichkeit zu See- und Flussufern sowie deren Begehung erleichtert werden. Dieser gesetzgeberische Wille gebiete gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ufernahe Wegführung, wenn dies sinnvoll, möglich und zumutbar ist.
Der Ende 2013 in das Strassengesetz des Kantons Zürich aufgenommene Artikel 28c hält jedoch fest, dass für die Erstellung von Uferwegen die Eigentümer privater Grundstücke nicht enteignet und ihre Grundstücke nicht anderweitig beansprucht werden dürfen. Dies verstösst gegen Bundesrecht.
Ursprüngliche Variante war korrekt
2010 war die Initiative «Zürisee für alli» eingereicht worden. Sie sah die Verwirklichung eines Zürichsee-Uferwegs vor. Nachdem der Kantonsrat einen Gegenvorschlag in Form einer allgemeinen Anregung beschlossen hatte, wurde die Initiative zurückgezogen. Darauf gestützt arbeitete die Regierung eine Ergänzung zum Strassengesetz aus. In der Beratung fügte der Kantonsrat dieser den Artikel 28c zu, der nun aufgehoben worden ist.
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass ein kantonaler Gesetzgeber durchaus befugt ist, die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen bei der Planung von Uferwegen vorzustrukturieren. Dabei darf er dem Interesse der Grundeigentümer ein erhöhtes Gewicht beimessen.
Die Bestimmung muss aber so offen sein, dass ein Handlungsspielraum offen bleibt. Dies wäre beim ursprünglichen Vorschlag der vorberatenden Kommission des Kantonsrats der Fall gewesen.
Er sah vor, dass die Beanspruchung von Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer nur dann zuzulassen ist, wenn eine andere Führung des Uferwegs nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Verein: Uferwegbau «gezielt und pragmatisch vorantreiben»
Der Verein «Ja zum Seeuferweg» erwartet, dass nach dem «klaren Verdikt des Bundesgerichts» die Zürcher Baudirektion zusammen mit den Gemeinden den Bau der Uferwege – vor allem entlang des Zürichsees – «gezielt und pragmatisch vorantreibt», wie es in einer Mitteilung heisst.
Diejenigen Wegstücke, bei denen keine langwierigen Rechtsverfahren zu erwarten sind, sollten rasch realisiert werden, findet der Verein. Die Behörden hätten aber auch alle nötigen Schritte in die Wege zu leiten, um weitere Grundstücke für spätere Etappen zur Baureife zu führen. (Urteil 1C_157/2014 vom 04.11.2015)