Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Artikel des Zürcher Polizeigesetzes gestrichen wird. Dieser regelt die Informationsbeschaffung im Internet, unter anderem in geschlossenen Foren und Chats.
Die Polizei sollte gemäss dem nun gestrichenen Paragraphen ohne richterliche Bewilligung in virtuelle Plattformen mit Zugangsbeschränkungen eindringen können; zum Beispiel in Pädophilen-Chats oder in die Kommunikation zwischen Hooligans. Das widerspricht der Verfassung, haben die Richter entschieden.
Mit der Überwachung privater Kommunikation, die nicht an die breite Öffentlichkeit gerichtet ist, wird der in der Bundesverfassung festgeschriebene Schutz der Privatsphäre verletzt. Dies ist nur erlaubt, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interesse notwendig ist und es keine andere Möglichkeit gibt, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Es bedarf zudem einer gesetzlichen Grundlage.
So wie beim Abhören von Telefongesprächen soll auch die Überwachung von nicht öffentlicher Kommunikation im Internet von einem Richter bewilligt werden müssen. Damit der Rechtsschutz gewährleistet ist, müssen die Betroffenen nach der Massnahme informiert werden. Damit erhalten sie die Möglichkeit, sich auf gerichtlichem Weg gegen die Überwachung zu wehren.