Das Zürcher Volksschulamt und der Regierungsrat haben zu Recht die Bewilligung für einen islamischen Kindergarten verweigert. Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Vereins «al Huda», die ein solches Projekt in Volketswil ZH realisieren wollte, abgelehnt.
Eine Privatschule müsse Gewähr bieten, dass die Schüler keinen pädagogischen und weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen, heisst es in dem am Dienstag im Internet publizierten Entscheid.
Das Konzept des Vereins «al Huda» nehme jedoch keine genügende Abgrenzung zwischen dem «profanen Kindergartenunterricht» und den religiösen Unterrichtsinhalten vor. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass den Kindern primär religiöse Inhalte als Ordnung des Alltagsgeschehens vermittelt würden.
Im ersten islamischen Kindergarten der Schweiz mit 15 bis 20 Kindern sollen zwei Kindergärtnerinnen mit je einem Pensum von 60 Prozent tätig sein. Zusätzlich sind eine Koran- und eine Arabischlehrerin mit einem Pensum von je 20 Prozent vorgesehen.
Zu viel Raum für Koran-Unterricht
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nimmt der Arabisch- und Koranunterricht zu viel Raum ein. Zudem bestehe eine «erhebliche Gefahr», dass den Kindern das normative Gefüge des Islams als Ordnung des Alltagsgeschehens vermittelt werde, was weder der gelebten Realität noch den grundlegenden Zielen der Volksschule entspreche.
«Sehr vage» sei zudem, wie und welche religiösen Lerninhalte in den Unterricht einfliessen sollten. Auch sei es heikel, dass den Kindern nicht klar vermittelt werde, dass gewisse religiöse Vorstellungen etwa bezüglich Geschlechtsverkehr vor der Ehe oder Homosexualität nicht den heutigen Regeln der schweizerischen Gesellschaft entsprechen.
Zu nahe beim Islamischen Zentralrat
Wie schon die Vorinstanz bezeichnet das Verwaltungsgericht die enge Verbindung zum Islamischen Zentralrat (IZRS) als problematisch. Die als administrative Leiterin vorgesehene Person sei bis Ende 2012 Mitglied des Vorstandes gewesen. Auch wenn sie sich danach ganz aus dem Zentralrat zurückgezogen habe, erscheine es nicht glaubhaft, dass sie die Ziele des IZRS nicht mehr teile.
Gemäss Verwaltungsgericht ist die Gründung von Schulen eines der Ziele des IZRS. Begründet werde dies damit, dass für eine Gemeinschaft, die nicht bereit sei, ihre religiöse Observanz einer neuen Säkularisierungswelle zu opfern, nur der Ausweg bleibe, eigene Schulen zu etablieren.
Dies lasse sich so verstehen, dass eine Vermittlung des Islams als «normativer Rahmen» angestrebt werde und damit gerade die vom IZRS abgelehnten gesellschaftlichen Entwicklungen negiert werden sollen. Auch dies stehe im Widerspruch zu den Zielen der Volksschule.
Mit seinem Entscheid folgte das Verwaltungsgericht materiell vollumfänglich dem Volksschulamt und dem Regierungsrat, der in erster Instanz den Rekurs des Vereins «al Huda» abgelehnt hatte. Der zweitinstanzliche Entscheid ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Teilweise recht bekommen hat «al Huda» vom Verwaltungsgericht bezüglich den ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten. So muss der Verein nur die Hälfte der Verfahrenskosten übernehmen und erhält eine Parteientschädigung von 1000 Franken.