Zürcher Verwaltungsgericht weist Mörgelis Ausstandsbegehren ab

Der von der Universität Zürich entlassene Christoph Mörgeli ist vor dem Zürcher Verwaltungsgericht abgeblitzt. Dieses trat auf Mörgelis Ausstandsbegehren gegen Uni-Rektor Andreas Fischer gar nicht erst ein. Gerügt haben die Richter das Vorgehen von SP-Regierungsrätin Regine Aeppli.

Christoph Mörgeli: Das Verwaltungsgericht ging auf sein Ausstandsbegehren nicht ein (Archiv) (Bild: sda)

Der von der Universität Zürich entlassene Christoph Mörgeli ist vor dem Zürcher Verwaltungsgericht abgeblitzt. Dieses trat auf Mörgelis Ausstandsbegehren gegen Uni-Rektor Andreas Fischer gar nicht erst ein. Gerügt haben die Richter das Vorgehen von SP-Regierungsrätin Regine Aeppli.

Das Verwaltungsgericht könne Beschwerden nur verhandeln, wenn die beschwerdeführende Partei – in diesem Fall also Christoph Mörgeli – zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aus einer Gutheissung noch einen praktischen Nutzen ziehen könnte, schreibt das Verwaltungsgericht in einer Mitteilung vom Montag.

Nachdem der Rektor bei der Kündigung bereits mitgewirkt habe, bestehe das Interesse von Mörgeli nur noch darin, aufgrund der „behaupteten Befangenheit des Rektors“ die Kündigung aufheben zu lassen. Nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz sei dem Verwaltungsgericht jedoch die Aufhebung einer Kündigung verwehrt.

In seinem Entscheid kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, Mörgelis Bedürfnis nach Unbefangenheit der entscheidenden Behörde werde dadurch Rechnung getragen, dass ihm allenfalls wegen eines formellen Fehlers bei der Kündigung eine Entschädigung zustehe.

Die Frage, ob der Rektor wegen Befangenheit bei der Kündigung nicht hätte mitwirken dürfen, könne deshalb im Rahmen des Kündigungsverfahrens aufgeworfen werden und werde gegebenenfalls durch die entsprechenden Rechtsmittelbehörden zu prüfen sein. Mörgeli sei es freigestellt, mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Zürcher Regierungsrat zu gelangen.

Aeppli war gar nicht zuständig

Das Ausstandbegehren gegen Uni-Rektor Andreas Fischer hatte Mörgelis Rechtsvertreter Manfred Küng am 27. September beim Universitätsrat gestellt. Dieses wurde jedoch von der Zürcher Bildungsdirektorin Regine Aeppli in ihrer Funktion als Präsidentin des Universitätsrates abgewiesen.

Mörgelis Anwalt Manfred Küng war jedoch der Meinung, dass Fischer bei der Kündigung nicht mehr unbefangen gewesen sei, weil dieser bereits sechs Tage vor der offiziellen Kündigung Mörgelis Rauswurf als Kurator des Medizinhistorischen Museums vor den Medien angekündigt hatte.

Nicht korrekt abgelaufen ist gemäss Verwaltungsgericht die Behandlung des Ausstandsbegehrens. Über Mörgelis Begehren hätte nicht der Universitätsrat sondern die Universitätsleitung unter Ausschluss des Rektors entscheiden müssen. Regine Aeppli als Präsidentin des Universitätsrates entschied „ohne in der Sache zuständig zu sein“, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil feststellt.

Wegen dieses formellen Mangels wurden die Verfahrenskosten von 2590 Franken nicht dem unterlegenen Beschwerdeführer sondern dem Universitätsrat auferlegt.

Mit seinem Entscheid habe das Verwaltungsgericht einen Steilpass für eine Aufsichtsbeschwerde gegen Aeppli beim Regierungsrat gegeben, sagte Manfred Küng auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Das weitere Vorgehen werde jedoch noch genau geprüft.

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